PRÄAMBEL
Diese KI- und Datenrichtlinie (nachfolgend die „KI-Richtlinie“) beschreibt in voller Transparenz die Bedingungen, unter denen die Nereva SA die ihren Diensten zugrunde liegenden Modelle künstlicher Intelligenz konzipiert, trainiert, einsetzt, überwacht und weiterentwickelt, sowie die Bedingungen, unter denen die über die Plattform erhobenen Daten zu diesen Zwecken verwendet werden.
Statutarischer Gesellschaftszweck der Nereva SA. Gemäss Artikel 3 ihrer im Handelsregister des Kantons Waadt eingetragenen Statuten bezweckt die Nereva SA die Konzeption, Entwicklung, Herausgabe, Vermarktung, Integration und den Betrieb, in der Schweiz und im Ausland, von Software und digitalen Lösungen zur Orchestrierung und Synchronisation von Logistikflüssen, die mit Fahrzeugen abgewickelt werden, insbesondere von Flüssen von Materialien, Abfällen, Maschinen, Ausrüstungen und Mulden im Zusammenhang mit Bau-, Tiefbau-, Recycling- und Baustellentransporttätigkeiten sowie verwandten Sektoren.
Die Gesellschaft kann insbesondere, in Form von Software auf Abruf (Software as a Service) oder von Lizenzen, Plattformen zur Planung, Ausführung, Dokumentation, Nachverfolgung und Archivierung von Logistikvorgängen sowie damit verbundene Dienstleistungen der Konfiguration, Integration, des Supports, der Schulung und der Beratung bereitstellen.
Die Gesellschaft kann alle Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere Patente, Marken, Designs, Modelle, Urheberrechte und Know-how, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Hauptzweck stehen, erwerben, halten, verwerten, lizenzieren und verteidigen.
Die Gesellschaft kann in der Schweiz und im Ausland, für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter, alle administrativen, technischen, kommerziellen, finanziellen, mobiliar- und immobiliarrechtlichen Geschäfte tätigen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Hauptzweck stehen. Sie kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in der Schweiz und im Ausland errichten, sich an Unternehmen mit ähnlichem oder ergänzendem Zweck beteiligen und ihren Tochtergesellschaften und Konzerngesellschaften Darlehen oder Garantien gewähren.
Die Gesellschaft übt keine Transporttätigkeit aus und handelt nicht als Handelsvermittler zwischen Auftraggebern und Transportunternehmen. Sie vereinnahmt die kommerzielle Vertragsbeziehung zwischen ihren Nutzern nicht.
Vertragliche Einordnung. Diese KI-Richtlinie ist ein Anhang zu den Allgemeinen Nutzungsbedingungen („AGB“) der Nereva SA und steht im Zusammenhang mit der Datenschutzrichtlinie, dem Auftragsverarbeitungsvertrag („DPA“) und dem Dokument Copyright und geistiges Eigentum. Im Widerspruchsfall gehen die AGB und der DPA vor.
Ausdrückliche Annahme. Mit dem Abonnement der Dienste, der Unterzeichnung des Bestellformulars oder dem Zugriff auf die Plattform (i) bestätigt der Kunde ausdrücklich, diese KI-Richtlinie vollständig zur Kenntnis genommen zu haben; (ii) erklärt er, über die nötige Zeit und die Mittel verfügt zu haben, um sie zu analysieren, gegebenenfalls mit seinen Beratern; (iii) akzeptiert er vorbehaltlos alle nachfolgend beschriebenen Bearbeitungen, Modalitäten und Einschränkungen, insbesondere die Nutzung abgeleiteter und anonymisierter Daten zum Training von KI-Modellen; (iv) verzichtet er ausdrücklich darauf, sich auf Unkenntnis dieser Richtlinie zu berufen; (v) anerkennt er, dass die fortgesetzte Nutzung der Dienste eine fortlaufende Bekräftigung dieser Annahme darstellt.
Der Kunde anerkennt insbesondere, dass die Bestimmungen dieser KI-Richtlinie unabhängig von den Abonnementbedingungen des Kunden oder der Eigenschaft seiner Nutzer gelten und dass die Annahme dieser KI-Richtlinie eine wesentliche Bedingung des Zugangs zu den Diensten ist. Diese KI-Richtlinie unterliegt den in Artikel 25 bis der AGB vorgesehenen Entschädigungsbedingungen.
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 — Zweck und Anwendungsbereich
Artikel 2 — Begriffsbestimmungen
Artikel 3 — Umfang der KI-Modelle von Nereva
Artikel 4 — Rechtlicher Bezugsrahmen
Artikel 5 — Qualifikation der Parteien
Artikel 6 — Data-Lake-Architektur und Trennung der Zonen
Artikel 7 — Für das Training verwendete Datenkategorien
Artikel 8 — Transformationsregime der Daten vor dem Training
Artikel 9 — Sonderfall der Geolokalisierungsdaten
Artikel 10 — Ausschliessliche Zwecke des Trainings
Artikel 11 — Rechtsgrundlagen der Bearbeitung
Artikel 12 — Gewährleistungen und Pflichten des Kunden
Artikel 13 — Rechte der betroffenen Personen
Artikel 14 — Spezifische technische und organisatorische Massnahmen
Artikel 15 — Konformität mit der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act)
Artikel 16 — Interne Governance
Artikel 17 — Unterauftragnehmer für das Training
Artikel 18 — Internationale Übermittlungen
Artikel 19 — Aufbewahrungsdauer der Trainingsdaten und Modelle
Artikel 20 — Schicksal der Daten und Modelle bei Beendigung
Artikel 21 — Dokumentation der Trainingsläufe
Artikel 22 — Grenzen und ausschliesslich indikativer Charakter der Ausgaben
Artikel 23 — Entschädigung
Artikel 24 — Änderung der KI-Richtlinie
Artikel 25 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Artikel 26 — Referenzsprache
Artikel 27 — Kontakt
Artikel 1 — Zweck und Anwendungsbereich
Diese KI-Richtlinie gilt für jede Konzeption, jedes Training, Nachtraining, jede Validierung, jeden Einsatz, jede Überwachung und Weiterentwicklung der im Rahmen der Nereva-Dienste verwendeten KI-Modelle sowie für jede Nutzung der Daten des Kunden oder der Nutzer zu diesen Zwecken.
Sie gilt ab dem Inkrafttreten des Hauptvertrags und überdauert dessen Beendigung für die Verpflichtungen, die ihrer Natur nach fortgelten sollen.
Artikel 2 — Begriffsbestimmungen
Die in den AGB und im DPA definierten Begriffe behalten ihre Bedeutung. Die für diese KI-Richtlinie spezifischen Begriffe sind die folgenden.
Künstliche Intelligenz oder KI : Gesamtheit von Techniken und Computersystemen, die es Maschinen ermöglichen, aus Daten Vorhersagen, Klassifikationen, Empfehlungen, Optimierungen oder Entscheidungen zu erzeugen, insbesondere durch maschinelles Lernen.
Modell : Softwareobjekt, das durch einen Trainingsprozess erzeugt wird und aus Eingaben Ausgaben erzeugen kann.
Training : Gesamtheit der Rechenoperationen, die durchgeführt werden, um aus Trainingsdaten ein Modell zu erzeugen oder zu verbessern.
Data Lake : Infrastruktur zur Speicherung und Governance der über die Dienste erhobenen und erzeugten Daten.
Zone A (operativ pseudonymisiert) : Zone des Data Lake mit pseudonymisierten Daten, die für die Erbringung der Dienste und die operative Steuerung durch den Kunden verwendet werden. Keine Daten dieser Zone gelangen in die KI-Trainingspipeline.
Zone B (anonymisiert und aggregiert) : Zone des Data Lake mit Daten, die unwiderruflich anonymisiert und gegebenenfalls aggregiert wurden und ausschliesslich für das KI-Training und die Verbesserung der Dienste verwendet werden.
Unwiderrufliche Anonymisierung : Transformation von Daten, nach der eine natürliche Person mit vernünftigerweise einsetzbaren Mitteln nicht mehr direkt oder indirekt identifiziert werden kann.
AI Act : Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024.
Artikel 3 — Umfang der KI-Modelle von Nereva
Die Nereva SA entwickelt und betreibt eine Reihe von Analytik- und operativen Intelligenzfunktionen, die unter der Bezeichnung EVA (Engine for Virtual Anticipation) zusammengefasst sind, insbesondere Funktionen zur Multi-Constraint-Optimierung von Planung und Routing, Funktionen zur Unterstützung der Ressourcenzuteilung und -abwägung, Funktionen zur Antizipation und Schätzung von Dauern und Wartezeiten, Funktionen zur operativen Bilderkennung und Funktionen zur sektoriellen statistischen Analyse.
Artikel 4 — Rechtlicher Bezugsrahmen
Diese KI-Richtlinie ist so konzipiert, dass sie insbesondere die DSGVO und das DSG, die Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act), das Schweizer Arbeitsrecht und insbesondere Artikel 26 ArGV 3 sowie die Empfehlungen des EDÖB, der CNIL und des EDSA einhält.
Artikel 5 — Qualifikation der Parteien
Für die mit der Erbringung der Dienste an den Kunden verbundenen Bearbeitungen handelt die Nereva SA als Auftragsbearbeiterin und der Kunde als Verantwortlicher, gemäss DPA.
Für das Training, die Validierung und die Verbesserung der Modelle aus unwiderruflich anonymisierten Daten handelt die Nereva SA als Verantwortliche, gemäss Artikel 10 der AGB.
Diese Dualität wird vom Kunden ausdrücklich akzeptiert. Keine Nutzung zu Trainingszwecken betrifft nicht anonymisierte Daten.
Artikel 6 — Data-Lake-Architektur und Trennung der Zonen
Die Architektur des Data Lake beruht auf zwei strikt getrennten Zonen.
Zone A — Operativ pseudonymisiert. Diese Zone empfängt die vom Kunden erfassten, übermittelten oder erzeugten Daten. Sie wird ausschliesslich für die Erbringung der Dienste an den Kunden verwendet. Keine Daten der Zone A gelangen in die KI-Trainingspipeline.
Zone B — Anonymisiert und aggregiert. Diese Zone empfängt ausschliesslich Daten, die einer unwiderruflichen Anonymisierungstransformation und gegebenenfalls einer Aggregation unterzogen wurden. Sie wird für das KI-Training, die sektorielle statistische Analyse und die Verbesserung der Dienste unter den Bedingungen von Artikel 10 der AGB verwendet.
Die Trennung zwischen Zone A und Zone B ist dokumentiert und prüfbar. Die Transformation einer Angabe von Zone A nach Zone B ist unidirektional und nachverfolgt.
Artikel 7 — Für das Training verwendete Datenkategorien
Die Modelle werden aus den folgenden Datenkategorien trainiert, nach Anonymisierungstransformation im Sinne von Artikel 8: (i) Daten operativer Anfragen (Flussarten, Mengen, Zeitfenster); (ii) Planungs- und Ausführungsdaten (Sequenzen, Dauern, Etappen, Status); (iii) Positionsdaten aus der mobilen Chauffeur-App, nach unwiderruflicher Anonymisierung unter den Bedingungen von Artikel 9; (iv) Dokumentationsdaten (Arten von Scheinen, Bescheinigungen); (v) technische Nutzungsdaten der Plattform; (vi) sektorielle Kontextdaten, die von Nereva erzeugt wurden oder aus öffentlichen Quellen stammen.
Keine sensiblen Daten im Sinne von Artikel 9 DSGVO oder Artikel 5 DSG werden für das Training verwendet.
Artikel 8 — Transformationsregime der Daten vor dem Training
Vor dem Training werden die Daten einer unwiderruflichen Anonymisierungstransformation unterzogen, die (i) das Entfernen direkter Identifikatoren; (ii) das Entfernen oder Ersetzen indirekter Identifikatoren mit hohem Re-Identifikationspotenzial; (iii) die zeitliche oder räumliche Aggregation; (iv) gegebenenfalls das kontrollierte Hinzufügen statistischen Rauschens; (v) die Eindeutigkeitsprüfung vor der Integration in Zone B kombiniert.
Der Prozess ist dokumentiert, versioniert und mindestens jährlich einer internen Überprüfung unterzogen.
Artikel 9 — Sonderfall der Geolokalisierungsdaten
Daten aus der mobilen Chauffeur-App weisen ein strukturelles Re-Identifikationsrisiko auf. Folglich wendet Nereva auf Geolokalisierungsdaten vor jeder Nutzung für das Training die folgenden verstärkten Massnahmen an: (i) Entfernen der technischen Chauffeur- und Fahrzeugidentifikatoren; (ii) Aggregation der Fahrten in anonymisierte Segmente, ohne mögliche Rekonstruktion kontinuierlicher individueller Routen; (iii) kontrollierte Verringerung der zeitlichen und räumlichen Auflösung; (iv) periodisch durchgeführter Re-Identifikationstest.
Rohe oder pseudonymisierte Geolokalisierungsdaten werden in keinem Fall für das Training der Modelle verwendet.
Artikel 10 — Ausschliessliche Zwecke des Trainings
Das Training der Modelle verfolgt ausschliesslich die folgenden Zwecke: (i) Verbesserung der Qualität, Genauigkeit und Relevanz der Funktionen; (ii) Entwicklung neuer Funktionen; (iii) Erstellung sektorieller statistischer Analysen; (iv) Beitrag zum geistigen Eigentum der Nereva SA unter den Bedingungen von Artikel 9 der AGB.
Die Modelle werden in keinem Fall dazu verwendet, das Verhalten identifizierter einzelner Chauffeure zu bewerten, zu sanktionieren, zu überwachen oder zu vergleichen, noch um automatisierte Einzelentscheidungen im Sinne von Artikel 22 DSGVO zu treffen.
Artikel 11 — Rechtsgrundlagen der Bearbeitung
Die Datenbearbeitung zu Trainingszwecken beruht auf zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Einerseits auf dem berechtigten Interesse der Nereva SA, ihre Dienste zu entwickeln und zu verbessern, in Anwendung von Artikel 6.1.f DSGVO und der Artikel 31 ff. DSG, nach dokumentierter Abwägung. Andererseits auf der Vertragserfüllung für Vorgänge, die dem Kunden direkt zugutekommen, in Anwendung von Artikel 10 der AGB und Artikel 6.1.b DSGVO.
Die Nutzung unwiderruflich anonymisierter Daten nimmt diese Daten aus dem Anwendungsbereich der DSGVO und des DSG heraus, gemäss Erwägungsgrund 26 DSGVO und der Lehre des EDÖB.
Artikel 12 — Gewährleistungen und Pflichten des Kunden
Der Kunde gewährleistet, (i) die betroffenen Personen, insbesondere seine Chauffeure, über die über die Dienste durchgeführten Bearbeitungen und die Bedingungen dieser KI-Richtlinie informiert zu haben; (ii) gegebenenfalls die Pflichten zur Konsultation der Arbeitnehmervertretung eingehalten zu haben; (iii) die auf die über die Dienste umgesetzten Bearbeitungen anwendbaren Rechtsgrundlagen identifiziert zu haben; (iv) jede allenfalls erforderliche Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt oder durchführen lassen zu haben.
Der Kunde akzeptiert ausdrücklich die Nutzung abgeleiteter und anonymisierter Daten für die in Artikel 10 vorgesehenen KI-Trainingszwecke und anerkennt, dass diese Nutzung eine wesentliche Bedingung des wirtschaftlichen Gleichgewichts der Dienste ist.
Artikel 13 — Rechte der betroffenen Personen
Die betroffenen Personen verfügen über sämtliche in der DSGVO und im DSG vorgesehenen Rechte. Jede Anfrage wird vom Kunden als Verantwortlichem für die unter den DPA fallenden Vorgänge und von der Nereva SA für die unter diese KI-Richtlinie fallenden Vorgänge bearbeitet. Die Nereva SA stellt dem Kunden die nötigen technischen Funktionen zur Verfügung.
Artikel 14 — Spezifische technische und organisatorische Massnahmen
Die Nereva SA setzt die folgenden spezifischen technischen und organisatorischen Massnahmen um: (i) logische und technische Trennung zwischen Zone A und Zone B; (ii) Protokollierung der Anonymisierungstransformationen und der Zugriffe auf Zone B; (iii) periodische interne Überprüfung des Anonymisierungsprozesses; (iv) verstärkte Zugriffskontrolle nach dem Prinzip der geringsten Rechte; (v) versionierte Dokumentation der Trainingsdatensätze; (vi) dokumentierte Re-Identifikationstests; (vii) kontinuierliche Überwachung der Qualität, der Verzerrungen und der Drift der Modelle.
Artikel 15 — Konformität mit der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser KI-Richtlinie sind die von der Nereva SA entwickelten Modelle als KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne des AI Act qualifiziert, da sie nicht für automatisierte Einzelentscheidungen mit rechtlichen oder erheblichen Auswirkungen konzipiert sind.
Die Nereva SA stellt dem Kunden auf Anfrage die für den Nachweis der Konformität mit dem AI Act nützliche Dokumentation zur Verfügung.
Artikel 16 — Interne Governance
Die interne KI-Governance der Nereva SA umfasst einen KI-Verantwortlichen als Kontaktstelle für die Kunden (privacy@nereva.com), ein dokumentiertes Verfahren zur Validierung vor dem Einsatz jedes neuen Modells und ein dokumentiertes Verfahren zur Bewältigung von KI-Vorfällen.
Artikel 17 — Unterauftragnehmer für das Training
Die Bedingungen von Artikel 10 des DPA gelten. Die Liste der Unterauftragnehmer wird dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt an privacy@nereva.com.
Artikel 18 — Internationale Übermittlungen
Die KI-Trainingsvorgänge werden ausschliesslich auf Infrastrukturen in der Schweiz oder im Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, ausser bei ausdrücklicher Abweichung unter Einhaltung der in der DSGVO und im DSG vorgesehenen Garantien.
Artikel 19 — Aufbewahrungsdauer der Trainingsdaten und Modelle
Die für das Training verwendeten anonymisierten Daten werden höchstens sechsunddreissig (36) Monate aufbewahrt, ausser bei dokumentierter Notwendigkeit einer verlängerten Aufbewahrung. Die Modelle sind Vermögenswerte des geistigen Eigentums der Nereva SA und werden für die Dauer ihres Betriebs aufbewahrt.
Artikel 20 — Schicksal der Daten und Modelle bei Beendigung
Die Beendigung führt zur Löschung oder unwiderruflichen Anonymisierung der in Zone A aufbewahrten Kundendaten. Bereits durch unwiderrufliche Anonymisierung nach Zone B übertragene Daten sowie bereits trainierte Modelle sind davon nicht betroffen. Der Kunde anerkennt und akzeptiert dies ausdrücklich.
Artikel 21 — Dokumentation der Trainingsläufe
Die Nereva SA führt eine interne, versionierte und prüfbare Dokumentation der Trainingsvorgänge, einschliesslich der Modellversion, der Beschreibung des Datensatzes, des Anonymisierungsverfahrens, der Evaluationsergebnisse und der internen Verantwortlichen.
Artikel 22 — Grenzen und ausschliesslich indikativer Charakter der Ausgaben
Die von den Modellen erzeugten Ausgaben haben ausschliesslich indikativen Charakter. Sie entbinden den Kunden nicht von der Ausübung seines eigenen Urteils und stellen keine automatisierten Entscheidungen im Sinne von Artikel 22 DSGVO dar. Der Kunde bleibt allein verantwortlich für die Nutzung, die er von den Ausgaben im Rahmen seiner physischen Vorgänge macht.
Artikel 23 — Entschädigung
Die Nutzung der Dienste und die Anwendung dieser KI-Richtlinie unterliegen den in Artikel 25 bis der AGB vorgesehenen Entschädigungsbedingungen. Der Kunde entschädigt die Nereva SA unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einer Inanspruchnahme von Nereva, die direkt oder indirekt aus einer Verletzung eigener Pflichten des Kunden resultiert, insbesondere der Pflicht zur Information der betroffenen Personen.
Artikel 24 — Änderung der KI-Richtlinie
Die Nereva SA behält sich das Recht vor, diese KI-Richtlinie zu ändern. Jede wesentliche Änderung wird dem Kunden mit angemessener Frist mitgeteilt, die nicht kürzer als dreissig (30) Tage sein darf.
Artikel 25 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese KI-Richtlinie untersteht ausschliesslich Schweizer Recht. Jede Streitigkeit unterliegt der ausschliesslichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte des Kantons Waadt, unter Vorbehalt der zwingenden Weiterziehung an das Schweizerische Bundesgericht.
Artikel 26 — Referenzsprache
Allein die französische Fassung ist rechtlich massgebend.
Artikel 27 — Kontakt
Nereva SA, Rue de Rive 22D, CH-1260 Nyon, Schweiz.
Kontakt : privacy@nereva.com.
