PRÄAMBEL
Diese Haftungsrichtlinie soll pädagogisch und zusammenfassend die Architektur des Haftungsregimes darstellen, das auf die Vertragsbeziehungen zwischen der Nereva SA und ihren gewerblichen Kunden anwendbar ist. Sie begründet keine Rechte oder Pflichten, die sich von jenen aus den Allgemeinen Nutzungsbedingungen („AGB“), dem Bestellformular und den anderen Vertragsanhängen unterscheiden, sondern erläutert deren Tragweite und Zusammenspiel.
Rechtlich nachrangiges erläuterndes Dokument. Diese Richtlinie ist ein erläuterndes Dokument. Sie ist rechtlich dem gesamten Vertragswerk nachrangig, das die Beziehung zwischen der Nereva SA und dem Kunden regelt. Im Widerspruchsfall zwischen dieser Richtlinie und einem anderen Vertragsdokument geht das Vertragsdokument dieser Richtlinie vor. Die anwendbare Rangordnung ist in Artikel 4 der AGB und Artikel 36 der Zahlungs- und Lizenzrichtlinie festgelegt. Diese Richtlinie steht an letzter Stelle der vertraglichen Rangordnung.
Statutarischer Gesellschaftszweck der Nereva SA. Gemäss Artikel 3 ihrer im Handelsregister des Kantons Waadt eingetragenen Statuten bezweckt die Nereva SA die Konzeption, Entwicklung, Herausgabe, Vermarktung, Integration und den Betrieb, in der Schweiz und im Ausland, von Software und digitalen Lösungen zur Orchestrierung und Synchronisation von Logistikflüssen, die mit Fahrzeugen abgewickelt werden, insbesondere von Flüssen von Materialien, Abfällen, Maschinen, Ausrüstungen und Mulden im Zusammenhang mit Bau-, Tiefbau-, Recycling- und Baustellentransporttätigkeiten sowie verwandten Sektoren.
Die Gesellschaft kann insbesondere, in Form von Software auf Abruf (Software as a Service) oder von Lizenzen, Plattformen zur Planung, Ausführung, Dokumentation, Nachverfolgung und Archivierung von Logistikvorgängen sowie damit verbundene Dienstleistungen der Konfiguration, Integration, des Supports, der Schulung und der Beratung bereitstellen.
Die Gesellschaft kann alle Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere Patente, Marken, Designs, Modelle, Urheberrechte und Know-how, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Hauptzweck stehen, erwerben, halten, verwerten, lizenzieren und verteidigen.
Die Gesellschaft kann in der Schweiz und im Ausland, für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter, alle administrativen, technischen, kommerziellen, finanziellen, mobiliar- und immobiliarrechtlichen Geschäfte tätigen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Hauptzweck stehen. Sie kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in der Schweiz und im Ausland errichten, sich an Unternehmen mit ähnlichem oder ergänzendem Zweck beteiligen und ihren Tochtergesellschaften und Konzerngesellschaften Darlehen oder Garantien gewähren.
Die Gesellschaft übt keine Transporttätigkeit aus und handelt nicht als Handelsvermittler zwischen Auftraggebern und Transportunternehmen. Sie vereinnahmt die kommerzielle Vertragsbeziehung zwischen ihren Nutzern nicht.
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 — Zweck und Anwendungsbereich
Artikel 2 — Verhältnis zum Vertragswerk
Artikel 3 — Allgemeine Grundsätze des Haftungsregimes
Artikel 4 — Architektur der Verantwortlichkeiten
Artikel 5 — Pflichten der Nereva SA
Artikel 6 — Operative Grenzen der Plattform
Artikel 7 — Verhältnis zwischen den Artikeln 22, 22 bis und 22 ter der AGB
Artikel 8 — Haftungsausschlüsse
Artikel 9 — Quantitative Grenzen der Haftung der Nereva SA
Artikel 10 — Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und zwingende Vorschriften
Artikel 11 — Verhältnis zur Versicherung
Artikel 12 — Ausschluss indirekter Schäden und Folgeschäden
Artikel 13 — Vertragliche Verwirkungsfrist
Artikel 14 — Reichweite der Ausschlüsse und Beschränkungen
Artikel 15 — Haftung des Kunden
Artikel 16 — Entschädigung durch den Kunden
Artikel 17 — Streitigkeiten zwischen Nutzern
Artikel 18 — Fehler, Ungenauigkeiten und Nichterfüllung durch Nutzer
Artikel 19 — Höhere Gewalt
Artikel 20 — Sonderfall der Piloten und Beta-Tester
Artikel 21 — Änderung der Haftungsrichtlinie
Artikel 22 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Artikel 23 — Referenzsprache
Artikel 24 — Kontakt
Artikel 1 — Zweck und Anwendungsbereich
Diese Richtlinie soll in einem einzigen Dokument die Grundsätze, die Architektur und die Grenzen des Haftungsregimes der Nereva SA darstellen, wie sie sich aus dem anwendbaren Vertragswerk ergeben.
Sie soll den Kunden, ihren Beratern und Dritten, die ein Interesse an der Kenntnis dieses Regimes haben könnten – insbesondere Versicherern, Unternehmensjuristen und Datenschutzbeauftragten – das Lesen und Verstehen der entsprechenden Bestimmungen erleichtern.
Diese Richtlinie begründet kein Recht, keine Pflicht, keine Beschränkung und keine Erweiterung der Haftung, die sich von jenen aus den AGB und den anderen Vertragsdokumenten unterscheiden.
Artikel 2 — Verhältnis zum Vertragswerk
Das Haftungsregime der Nereva SA ergibt sich hauptsächlich aus den folgenden Bestimmungen der AGB: Artikel 2 (Umfang der Dienste und Art der Verpflichtungen), Artikel 14 (Operative Grenzen der Plattform), Artikel 15 (Keine Vertragspartei bei Verträgen zwischen Nutzern und Unbeachtlichkeit von Streitigkeiten), Artikel 15 bis (Fehler, Ungenauigkeiten und Nichterfüllung durch Nutzer), Artikel 22 (Globale Haftungsbeschränkung), Artikel 22 bis (Ausdrücklicher Ausschluss indirekter Schäden und Folgeschäden), Artikel 22 ter (Versicherung und Risikodeckung), Artikel 23 (Haftungsausschlüsse), Artikel 24 (Gewährleistungen und Gewährleistungsausschluss), Artikel 25 (Entschädigung bei Verletzung des geistigen Eigentums), Artikel 25 bis (Entschädigung durch den Kunden), Artikel 26 (Höhere Gewalt) und Artikel 100 Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (Vorbehalt der öffentlichen Ordnung).
Das Regime wird ergänzt durch die spezifischen Bestimmungen der Zahlungs- und Lizenzrichtlinie (Artikel 25, 29, 30), des DPA (Artikel 16 und 17), des SLA-Anhangs (Artikel 8, 9 und 14), des Dokuments Copyright und geistiges Eigentum (Artikel 18 bis 20), der KI- und Datenrichtlinie (Artikel 22 und 23) und der Richtlinie zur akzeptablen Nutzung (Artikel 13 bis 16).
Artikel 3 — Allgemeine Grundsätze des Haftungsregimes
Das auf die Nereva-Dienste anwendbare Haftungsregime beruht auf den folgenden allgemeinen Grundsätzen.
Bemühungspflichten. Die Pflichten der Nereva SA sind, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, Bemühungspflichten. Die Nereva SA verpflichtet sich, angemessene Mittel im Hinblick auf die für SaaS-Anbieter geltenden Berufsstandards einzusetzen, ohne Erfolgsverpflichtung.
Direkte Zurechenbarkeit. Die Haftung der Nereva SA kann nur bei einem erwiesenen, nachgewiesenen und der Nereva SA direkt zurechenbaren Verstoss begründet werden, der dem Kunden einen direkten, sicheren und materiellen Schaden verursacht hat.
Beweislast. Die Beweislast für den Verstoss, den Schaden und den Kausalzusammenhang liegt beim klagenden Kunden.
Standardmässige Beschränkung. Die Haftung der Nereva SA unterliegt standardmässig den in Artikel 22 der AGB vorgesehenen vertraglichen Beschränkungen und den in Artikel 22 bis der AGB vorgesehenen Ausschlüssen, unbeschadet der zwingenden Vorschriften des Schweizer Rechts.
Vertragliche Treu und Glauben. Das gesamte Regime wird unter Wahrung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Sinne von Artikel 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs umgesetzt.
Artikel 4 — Architektur der Verantwortlichkeiten
Das Haftungsregime der Nereva SA gliedert sich in drei sich ergänzende Ebenen.
Erste Ebene — Abgrenzung des Umfangs. Die Artikel 2 und 14 der AGB grenzen den Tätigkeitsumfang der Nereva SA als Anbieterin einer SaaS-Plattform zur Logistikorchestrierung ab. Die Nereva SA führt keine physischen Vorgänge durch, kontrolliert keine Flotte, überwacht keinen Einsatz und handelt weder als Transporteur noch als Spediteur noch als Vermittler im Sinne von Artikel 1.3 der AGB.
Zweite Ebene — Vertragliche Beschränkung. Die Artikel 22, 22 bis und 22 ter der AGB legen die quantitativen und qualitativen Grenzen der Haftung der Nereva SA unter Wahrung von Artikel 100 Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts fest.
Dritte Ebene — Spezifische Ausschlüsse. Die Artikel 15, 15 bis, 16, 23 und 24 der AGB sowie die beigefügten Richtlinien benennen die Fälle, in denen die Haftung der Nereva SA ausdrücklich ausgeschlossen ist, insbesondere Streitigkeiten zwischen Nutzern, operative Reibungen im Feld, Ausfälle von Drittsystemen, die Folgen der Kundendaten und die Folgen von Verhalten, das der Richtlinie zur akzeptablen Nutzung widerspricht.
Artikel 5 — Pflichten der Nereva SA
Die Hauptpflichten der Nereva SA, wie sie sich aus dem Vertragswerk ergeben, umfassen (i) die Erbringung der Dienste zu den im Bestellformular und in den AGB festgelegten Bedingungen; (ii) die Einhaltung der in Artikel 17 der AGB vorgesehenen und im SLA-Anhang präzisierten Verfügbarkeitszusage, in den Grenzen der anwendbaren Ausschlussfenster und Obergrenzen; (iii) die Umsetzung der in Artikel 20 der AGB und im DPA vorgesehenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen; (iv) die Wahrung der Vertraulichkeit der Kundendaten und den Schutz von Personendaten zu den im DPA und in der Datenschutzrichtlinie vorgesehenen Bedingungen.
Diese Pflichten sind, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, Bemühungspflichten.
Artikel 6 — Operative Grenzen der Plattform
Die Nereva-Dienste sind Softwarefunktionen. Als solche anerkennt und akzeptiert der Kunde, dass die Nereva SA keine physischen Vorgänge durchführt und keine Weisungsbefugnis über die physischen Vorgänge der Kunden oder ihrer Partner hat, dass die von der Plattform erzeugten Hinweise, Vorschläge, Empfehlungen oder Angebote ausschliesslich indikativen Charakter haben und den Kunden nicht von der Ausübung seines eigenen Urteils entbinden, dass die regulatorische Konformität der physischen Vorgänge in der ausschliesslichen Verantwortung des Kunden und seiner Partner bleibt, dass die Nereva SA keine Prüfung der Genehmigungen, Zulassungen, Zertifizierungen oder Bewilligungen der Kunden oder ihrer Partner vornimmt, dass die Qualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der in der Plattform erfassten Informationen in der alleinigen Verantwortung des erfassenden Nutzers liegen und dass die tatsächliche, konforme, pünktliche oder vollständige Ausführung physischer Leistungen allein in das Vertragsverhältnis zwischen den betroffenen Nutzern fällt.
Artikel 7 — Verhältnis zwischen den Artikeln 22, 22 bis und 22 ter der AGB
Das Zusammenspiel der drei zentralen Artikel des Haftungsregimes gestaltet sich wie folgt.
Artikel 22 (Globale Haftungsbeschränkung). Legt die vertragliche Obergrenze fest, die auf die Haftung der Nereva SA für direkte, sichere, materielle und der Nereva SA zurechenbare Schäden anwendbar ist. Die kumulierte jährliche Obergrenze ist auf den Gesamtbetrag der vom Kunden in den zwölf (12) Monaten vor dem auslösenden Ereignis tatsächlich gezahlten Beträge ohne Steuern beschränkt. Die Obergrenze pro Schadensfall ist auf die Hälfte der kumulierten jährlichen Obergrenze beschränkt.
Artikel 22 bis (Ausschluss indirekter Schäden und Folgeschäden). Schliesst die Wiedergutmachung indirekter, immaterieller und Folgeschäden vollständig aus, unabhängig von ihrer Höhe. Dieser Ausschluss greift vor der Anwendung der Obergrenze von Artikel 22 und soll die entschädigungsfähigen Schadensposten filtern.
Artikel 22 ter (Versicherung und Risikodeckung). Regelt das Verhältnis zwischen der vertraglichen Haftung der Nereva SA und ihrer Versicherungsdeckung und fordert den Kunden auf, für seine eigenen operativen Tätigkeiten geeignete Versicherungspolicen abzuschliessen.
Die kombinierte Anwendung dieser drei Artikel führt in der Praxis zu einem ausgewogenen Rahmen, in dem der Nereva SA zurechenbare direkte Schäden bis zur vertraglichen Obergrenze entschädigungsfähig sind, indirekte Schäden vollständig ausgeschlossen sind und jede Partei die ihrer Tätigkeit eigenen Risiken über Versicherungen trägt.
Artikel 8 — Haftungsausschlüsse
Unbeschadet der Artikel 22 und 22 bis der AGB ist die Nereva SA ausdrücklich von jeder Haftung ausgeschlossen für (i) die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Rechtswidrigkeit der Kundendaten; (ii) die Auswahl, Konfiguration und Nutzung von Drittintegrationen unter den Bedingungen von Artikel 16 der AGB; (iii) die Folgen der vom Kunden oder seinen Partnern durchgeführten physischen Vorgänge; (iv) Fälle höherer Gewalt; (v) die Folgen eines der Richtlinie zur akzeptablen Nutzung widersprechenden Verhaltens; (vi) Streitigkeiten zwischen Nutzern; (vii) operative Reibungen im Feld im Sinne von Artikel 15 bis.3 der AGB; (viii) die Folgen einer fehlerhaften, nicht konformen oder zweckentfremdeten Nutzung der Dienste durch den Kunden oder seine Nutzer.
Artikel 9 — Quantitative Grenzen der Haftung der Nereva SA
Die auf die Haftung der Nereva SA anwendbaren quantitativen Grenzen, wie in Artikel 22 der AGB vorgesehen, richten sich nach den folgenden Grundsätzen.
Kumulierte jährliche Obergrenze. Der Gesamtbetrag der von der Nereva SA dem Kunden für ein von Datum zu Datum berechnetes Vertragsjahr geschuldeten Entschädigungen darf den Gesamtbetrag der vom Kunden in den zwölf (12) Monaten vor dem auslösenden Ereignis tatsächlich gezahlten Beträge ohne Steuern nicht überschreiten. Diese Obergrenze bezieht sich ausschliesslich auf die Abonnementgebühren.
Obergrenze pro Schadensfall. Für dasselbe auslösende Ereignis oder eine Reihe zusammenhängender auslösender Ereignisse darf die Entschädigung die Hälfte der kumulierten jährlichen Obergrenze nicht überschreiten.
Umfang der berücksichtigten Rechnungsstellung. Die Obergrenze wird ausschliesslich auf Basis der Abonnementgebühren berechnet, unter Ausschluss einmaliger Leistungen, weiterverrechneter Kosten und Steuern.
Ausschliesslicher Charakter. Die im SLA-Anhang vorgesehenen Service-Gutschriften sind der ausschliessliche vertragliche Rechtsbehelf des Kunden bei Nichteinhaltung der Zielverfügbarkeitsraten und werden gegebenenfalls auf die globale Obergrenze angerechnet.
Artikel 10 — Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und zwingende Vorschriften
Alle im Vertragswerk vorgesehenen vertraglichen Beschränkungen und Ausschlüsse gelten unbeschadet der zwingenden Vorschriften des Schweizer Rechts, insbesondere Artikel 100 Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts, der jeden vertraglichen Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit oder Absicht untersagt.
Ein der Nereva SA persönlich zurechenbares grobes oder vorsätzliches Verschulden kann nicht vermutet werden. Sein Beweis, der dem klagenden Kunden obliegt, muss nach den Beweisstandards des Schweizer Rechts streng erbracht werden.
Artikel 11 — Verhältnis zur Versicherung
Die Nereva SA hat eine Berufshaftpflichtversicherung als SaaS-Anbieterin abgeschlossen, die ihre Verpflichtungen zu den üblichen Bedingungen und Grenzen deckt, die für im SaaS-Modus auf dem Schweizer Markt tätige Softwareanbieter gelten. Die entsprechenden Bescheinigungen können den Kunden auf begründete Anfrage übermittelt werden an legal@nereva.com.
Der Kunde schliesst auf eigene Kosten die für seine eigenen operativen Tätigkeiten geeigneten Versicherungspolicen ab und hält sie aufrecht, insbesondere Berufshaftpflicht, Betriebshaftpflicht, Flottenversicherung, Betriebsunterbruchsversicherung und Rechtsschutzversicherung. Die Nereva SA übernimmt keine Versicherungsberatungspflicht und kann nicht für die Folgen einer unzureichenden Deckung des Kunden haftbar gemacht werden.
Die Versicherungsdeckung der Nereva SA bildet die angemessene Grenze ihres Haftungsrisikos. Kunden, die für ihre eigenen operativen Risiken eine weitergehende Deckung wünschen, sind eingeladen, für ihre Tätigkeiten geeignete Policen abzuschliessen.
Artikel 12 — Ausschluss indirekter Schäden und Folgeschäden
Gemäss Artikel 22 bis der AGB übernimmt die Nereva SA in keinem Fall die Wiedergutmachung indirekter, immaterieller oder Folgeschäden, die der Kunde, seine Nutzer oder Dritte erleiden und die direkt oder indirekt aus der Nutzung, Nichtverfügbarkeit, Fehlfunktion oder Einstellung der Dienste resultieren.
Als indirekte, immaterielle oder Folgeschäden gelten insbesondere, ohne dass diese Aufzählung abschliessend wäre: Betriebsverlust, Tätigkeitsverlust, Produktionsverlust, Verlust einer Baustelle, Verlust eines Marktes oder Vertrags; entgangener Gewinn, Verlust einer Chance, Margenverlust, Verlust erwarteten Gewinns; Verzögerung oder Unterbrechung einer Baustelle, Fristverlängerung, vertragliche Verzugsstrafen gegenüber Dritten; Kosten der Remobilisierung, Ersetzung, Reorganisation oder Wiederherstellung eines Logistikvorgangs; kommerzieller Schaden, Imageschaden, Reputationsschaden; Verlust einer Geschäftschance, Verlust oder Verschlechterung einer Geschäftsbeziehung mit einem Partner; Vertragsstrafen, Versicherungsstrafen, steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Zuschläge oder Nachforderungen; interne Kosten der Bewältigung eines Vorfalls, Kosten der Krisenkommunikation, Kosten für Rechtsbeistand, die keiner zulässigen Klage zuzuordnen sind; Kosten der materiellen Reparatur transportierter Güter, Fahrzeuge, Standorte oder Ausrüstungen; Personenschäden, ausser bei persönlicher, direkter, nachgewiesener und ausschliesslicher Zurechenbarkeit zur Nereva SA; die Folgen eines Fehlers, einer Ungenauigkeit oder einer Nichterfüllung durch einen Nutzer; und die Folgen einer Anfechtung, eines Rechtsstreits, eines Rechtsbehelfs oder einer Reklamation zwischen Nutzern oder zwischen Nutzern und Dritten.
Artikel 13 — Vertragliche Verwirkungsfrist
Jede Haftungsklage gegen die Nereva SA muss durch detaillierte schriftliche Benachrichtigung innerhalb eines (1) Jahres ab dem Datum erhoben werden, an dem der Kunde vom auslösenden Ereignis und seinem Urheber Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen. Andernfalls ist die Klage verwirkt.
Diese vertragliche Verwirkung gilt unbeschadet der zwingenden Verjährungsfristen des Schweizer Rechts, die durch Vereinbarung nicht unter die zwingenden Schwellen verkürzt werden können.
Artikel 14 — Reichweite der Ausschlüsse und Beschränkungen
Die im Vertragswerk vorgesehenen und in dieser Richtlinie in Erinnerung gerufenen Ausschlüsse und Beschränkungen gelten für jede gegen die Nereva SA gerichtete Haftungsklage, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere die vertragliche Haftung im Sinne der Artikel 97 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts, die ausservertragliche Haftung im Sinne der Artikel 41 ff. desselben Gesetzes, die culpa in contrahendo und die Vertrauenshaftung sowie jede andere ähnliche Theorie, die darauf abzielt, die Nereva SA in Anspruch zu nehmen.
Die Ausschlüsse und Beschränkungen kommen auch den Organen, Mitarbeitenden, Beauftragten und Rechtsnachfolgern der Nereva SA zugute, wenn sie aufgrund ihres Mitwirkens im Rahmen der Dienste in Anspruch genommen werden.
Artikel 15 — Haftung des Kunden
Der Kunde ist gegenüber der Nereva SA und gegenüber Dritten verantwortlich für die Einhaltung der AGB, des DPA, dieser Richtlinie und der anderen Vertragsdokumente durch ihn selbst und seine Nutzer; für die Wahrhaftigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmässigkeit der Kundendaten; für die Nutzung, die er von den Diensten und den von den Analytikfunktionen erzeugten Ausgaben macht; für die Einhaltung der auf seine physischen Tätigkeiten anwendbaren Vorschriften, insbesondere in den Bereichen Transport, Abfallbewirtschaftung, Umweltschutz, Arbeitssicherheit, Arbeitsrecht und Schutz von Personendaten; und für jede operative, wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Folge, die direkt oder indirekt aus seinen eigenen operativen und geschäftlichen Entscheidungen resultiert.
Artikel 16 — Entschädigung durch den Kunden
Gemäss Artikel 25 bis der AGB entschädigt, verteidigt und stellt der Kunde die Nereva SA, ihre Organe, Mitarbeitenden, Beauftragten und Rechtsnachfolger frei von jeder Reklamation, Klage, Forderung, jedem Verfahren, Urteil, Vergleich, jeden Kosten und Schäden, die direkt oder indirekt resultieren aus (i) einem Verstoss des Kunden oder seiner Nutzer gegen die Vertragsdokumente; (ii) einer unrichtigen, unvollständigen, verspäteten oder bösgläubigen Erfassung von Kundendaten; (iii) einer Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Pflichten des Kunden oder eines Nutzers gegenüber einem Dritten; (iv) einer Streitigkeit aus einer vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehung zwischen Nutzern; (v) einem Versäumnis des Kunden, die betroffenen Personen zu informieren; (vi) einem Versäumnis des Kunden, die in Artikel 20.6 der AGB vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen umzusetzen; (vii) jeder anderen in Artikel 25 bis.1 der AGB vorgesehenen Ursache.
Die in Artikel 25 bis der AGB vorgesehene Entschädigungspflicht unterliegt keiner Obergrenze und gilt nach Beendigung des Hauptvertrags für die gesamte Dauer fort, die für ihre Wirksamkeit erforderlich ist.
Artikel 17 — Streitigkeiten zwischen Nutzern
Gemäss Artikel 15 der AGB ist die Nereva SA keine Partei eines zwischen Nutzern geschlossenen Vertrags. Streitigkeiten, Anfechtungen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Nutzern bleiben der Nereva SA fremd. Keine Klage, die auf das Bestehen, den Inhalt, die Gültigkeit, die Erfüllung, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder Beendigung eines zwischen Nutzern geschlossenen Vertrags gestützt ist, kann gegen die Nereva SA gerichtet werden.
Diese Unbeachtlichkeit gilt hauptklageweise, widerklageweise, im Wege der Regressklage, der Gewährleistungsklage, der Subrogation oder auf jedem anderen Weg, vorbehaltlich eines vom Kläger streng nachgewiesenen persönlichen groben oder vorsätzlichen Verschuldens der Nereva SA.
Artikel 18 — Fehler, Ungenauigkeiten und Nichterfüllung durch Nutzer
Gemäss Artikel 15 bis der AGB liegen die Qualität und Wahrhaftigkeit der von den Nutzern erfassten Informationen in der alleinigen Verantwortung des erfassenden Nutzers. Die tatsächliche Ausführung physischer Leistungen durch die Partner der Nutzer fällt allein in das Vertragsverhältnis zwischen den betroffenen Nutzern. Operative Reibungen im Feld, wie in Artikel 15 bis.3 der AGB definiert, bleiben der Nereva SA fremd und begründen in keiner Weise ihre Haftung.
Artikel 19 — Höhere Gewalt
Gemäss Artikel 26 der AGB kann keine Partei für einen Verstoss haftbar gemacht werden, der aus einem Fall höherer Gewalt im Sinne des Schweizer Rechts resultiert. Fälle höherer Gewalt umfassen insbesondere Naturkatastrophen, bewaffnete Konflikte, Terrorakte, Pandemien, Entscheidungen von Behörden, weitreichende Ausfälle von Telekommunikations- oder Energienetzen, massive, nicht spezifisch gegen die Nereva SA gerichtete Cyberangriffe und Ausfälle eines wesentlichen, kurzfristig nicht ersetzbaren technischen Unterauftragnehmers.
Artikel 20 — Sonderfall der Piloten und Beta-Tester
Gemäss Artikel 1 quater der AGB unterliegen Kunden mit dem Status eines Piloten oder Beta-Testers einem spezifischen Haftungsregime, das für die Dauer der Pilotphase an die Stelle des allgemeinen Regimes tritt.
Für diese Kunden wird die nach Artikel 22.3 der AGB anwendbare kumulierte jährliche Obergrenze auf einen pauschalen Höchstbetrag von tausend Schweizer Franken (CHF 1’000) reduziert, es gilt keine Service-Level-Verpflichtung nach dem SLA-Anhang gemäss dessen Artikel 1, und die in Artikel 25 bis der AGB vorgesehene Entschädigungspflicht bleibt vollumfänglich anwendbar.
Die übrigen Beschränkungen und Ausschlüsse des allgemeinen Regimes bleiben auf den Pilotrahmen anwendbar.
Artikel 21 — Änderung der Haftungsrichtlinie
Die Nereva SA behält sich das Recht vor, diese Richtlinie zu ändern, um Entwicklungen des Hauptvertragswerks Rechnung zu tragen. Jede Änderung erfolgt durch einen auf den Medien der Nereva SA veröffentlichten Nachtrag, der dem Kunden auf geeignete Weise mitgeteilt wird.
Angesichts des erläuternden Charakters dieser Richtlinie können ihre Änderungen in keinem Fall die Tragweite der Bestimmungen der AGB und der anderen Vertragsdokumente verändern. Bei Änderung des Hauptvertragswerks wird diese Richtlinie aktualisiert, um dessen Inhalt wiederzugeben.
Artikel 22 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Richtlinie untersteht ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss jeglicher Kollisionsnormen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, Wien, 1980).
Jede Streitigkeit betreffend das Zustandekommen, die Gültigkeit, die Auslegung, die Erfüllung oder die Beendigung dieser Richtlinie unterliegt der ausschliesslichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte des Kantons Waadt, Sitz der Nereva SA, unter Vorbehalt der zwingenden Weiterziehung an das Schweizerische Bundesgericht.
Artikel 23 — Referenzsprache
Allein die französische Fassung dieser Richtlinie ist rechtlich massgebend. Jede Übersetzung dient nur der Information und kann die Nereva SA nicht binden.
Artikel 24 — Kontakt
Nereva SA, Rue de Rive 22D, CH-1260 Nyon, Schweiz.
Rechtliche Fragen : legal@nereva.com.
Sicherheit und Vorfälle : security@nereva.com.
Datenschutz : privacy@nereva.com.
