PRÄAMBEL
Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen (nachfolgend die „AGB“) regeln die Erbringung der Dienste zur Orchestrierung, Planung, Steuerung und Dokumentation von Logistikflüssen durch die Nereva SA an ihre gewerblichen Kunden. Sie bilden die vertragliche Grundlage für jede Geschäftsbeziehung zwischen der Nereva SA und einem Kunden.
Die AGB werden durch die folgenden Anhangsdokumente ergänzt, die integraler Bestandteil davon sind: das zwischen den Parteien unterzeichnete Bestellformular, die Zahlungs- und Lizenzrichtlinie, die Datenschutzrichtlinie, die Richtlinie zu Cookies und ähnlichen Technologien, der Auftragsverarbeitungsvertrag (DPA), gegebenenfalls der SLA-Anhang, das Dokument Copyright und geistiges Eigentum, die KI- und Datenrichtlinie, die Richtlinie zur akzeptablen Nutzung und die Haftungsrichtlinie (erläuterndes, diesen AGB rechtlich nachrangiges Dokument).
Die Annahme dieser AGB erfolgt entweder durch Unterzeichnung eines Bestellformulars oder durch den Zugriff auf die Dienste und deren tatsächliche Nutzung. Mit dem Abonnement der Dienste (i) bestätigt der Kunde ausdrücklich, diese AGB und alle oben aufgezählten Anhangsdokumente vollständig zur Kenntnis genommen zu haben, (ii) erklärt er, über die nötige Zeit und die Mittel verfügt zu haben, um sie zu analysieren, gegebenenfalls mit seinen Beratern, (iii) akzeptiert er vorbehaltlos alle ihre Bestimmungen, (iv) verzichtet er ausdrücklich darauf, sich auf Unkenntnis ihrer Bestimmungen zu berufen, und (v) anerkennt er, dass die fortgesetzte Nutzung der Dienste eine fortlaufende Bekräftigung dieser Annahme darstellt. Jede Person, die im Auftrag eines Kunden auf die Dienste zugreift, gilt als befugt, diesen zu verpflichten.
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 — Gegenstand, Art und rechtliche Qualifikation von Nereva
1.1 Gegenstand 1.2 Entgegenhaltbarer statutarischer Gesellschaftszweck 1.3 Ausdrücklich ausgeschlossene Qualifikationen 1.4 Algorithmische und operative Neutralität 1.5 Angezeigte Informationen 1.6 Funktionale Weiterentwicklungen 1.7 Wesentlicher Charakter
Artikel 1 bis — Ausdrücklicher Ausschluss der Qualifikation als Spediteur
1 bis.1 Statutarische Kohärenz 1 bis.2 Nicht erfüllte Tatbestandsmerkmale 1 bis.3 Wesentlicher Charakter
Artikel 1 ter — Annahme der Allgemeinen Bedingungen und Nutzung der Dienste
1 ter.1 Annahmearten 1 ter.2 Fakultativer Charakter des Bestellformulars 1 ter.3 Annahme durch tatsächliche Nutzung 1 ter.4 Fortlaufende Bekräftigung der Annahme 1 ter.5 Technische Nachvollziehbarkeit der Annahme 1 ter.6 Vermutete Ermächtigung
Artikel 1 quater — Rahmen für Piloten und Beta-Tester
1 quater.1 Definition 1 quater.2 Anwendung dieser Allgemeinen Bedingungen 1 quater.3 Auf den Piloten anwendbares Haftungsregime 1 quater.4 Operative Verpflichtungen des Piloten 1 quater.5 Der Nereva SA eingeräumte Rechte — Kommerzielle Nennung 1 quater.6 Detaillierte Kommunikation und Fallstudie 1 quater.7 Widerruf der Genehmigung zur kommerziellen Nennung 1 quater.8 Gegenseitige Vertraulichkeit 1 quater.9 Daten des Piloten und abgeleitete Daten 1 quater.10 Dauer und Ausgang der Pilotphase
Artikel 1 quinquies — Vertretung des Unternehmens und vermutete Ermächtigung
1 quinquies.1 Grundsatz der Vertretung 1 quinquies.2 Berufliche E-Mail-Adresse 1 quinquies.3 Kreis der verpflichtenden Personen 1 quinquies.4 Verantwortung des Kunden 1 quinquies.5 Genehmigung durch Nutzung 1 quinquies.6 Verhältnis zum Bestellformular bei wesentlichen Verpflichtungen 1 quinquies.7 Betrugsvorbehalt 1 quinquies.8 Zusammenarbeit bei interner Bestreitung
Artikel 2 — Umfang der Dienste und Art der Verpflichtungen
Artikel 3 — Begriffsbestimmungen
Artikel 4 — Dokumentenarchitektur und vertragliche Rangordnung
Artikel 5 — Zugangsbedingungen und Rechtsfähigkeit
Artikel 6 — Abonnement und Vertragsschluss
Artikel 7 — Nutzerkonten und Zugangsdaten
Artikel 8 — Nutzungslizenzen für die Dienste
Artikel 9 — Geistiges Eigentum von Nereva
Artikel 10 — Eigentum, Richtigkeit und Verwertung der Daten
10.1 Operative Definitionen 10.2 Eigentum an den Kundendaten 10.3 Eigentum an abgeleiteten Daten und Modellen 10.4 Nutzungslizenz für Nereva 10.5 Erweiterte Lizenz zur Verwertung abgeleiteter Daten 10.6 Gewährleistung von Herkunft und Rechten 10.7 Grenze der Verpflichtung von Nereva 10.8 Unwiderrufliche Anonymisierung 10.9 Rückgabe und Reversibilität 10.10 Schicksal nicht abgeholter Betriebsdaten 10.11 Schicksal abgeleiteter Daten und Modelle 10.12 Dokumentarisches Zusammenspiel
Artikel 11 — Personendaten
Artikel 12 — Pflichten des Kunden
Artikel 13 — Pflichten von Nereva
Artikel 14 — Operative Grenzen der Plattform
Artikel 14 bis — Geolokalisierungsfunktion
14 bis.1 Gegenstand 14 bis.2 Zeitlicher Rahmen der Erhebung 14 bis.3 Jeweilige Rollen 14 bis.4 Gewährleistungen des Kunden 14 bis.5 Sichtbarkeit für den Auftraggeber 14 bis.6 Von Nereva bereitgestellte Werkzeuge 14 bis.7 Aufbewahrungsfristen 14 bis.8 Rechte der Chauffeure
Artikel 15 — Keine Vertragspartei bei Verträgen zwischen Nutzern und Unbeachtlichkeit von Streitigkeiten
15.1 Statutarische Grundlage 15.2 Grundsatz 15.3 Unbeachtlichkeit 15.4 Ausdrücklicher Verzicht 15.5 Hold harmless 15.6 Vorherige Benachrichtigung 15.7 Minimale Zusammenarbeit 15.8 Klagerückzug und Kosten
Artikel 15 bis — Fehler, Ungenauigkeiten und Nichterfüllung durch Nutzer
15 bis.1 Garbage In, Garbage Out 15 bis.2 Nichterfüllung eines Nutzers gegenüber einem anderen Nutzer 15 bis.3 Operative Reibung im Feld 15 bis.4 Anfechtungen von Ausführungsnachweisen 15 bis.5 Verhältnis zu Artikel 25 bis
Artikel 16 — Integrationen mit Drittsystemen
Artikel 16 bis — Beweiskraft der aus der Plattform stammenden Elemente
16 bis.1 Art der Elemente 16 bis.2 Getreues Abbild der Eingaben 16 bis.3 Mitteilung 16 bis.4 Grenze der Verpflichtung 16 bis.5 Aufbewahrung und Rückgabe
Artikel 17 — Verfügbarkeit der Dienste und SLA
Artikel 18 — Wartung
18.1 Wartungsarten 18.2 Geplante Wartung 18.3 Notfallwartung 18.4 Ausschluss aus der Verfügbarkeitsberechnung 18.5 Keine Erfolgsverpflichtung 18.6 Mitwirkung des Kunden
Artikel 19 — Weiterentwicklung der Dienste
19.1 Grundsatz der kontinuierlichen Weiterentwicklung 19.2 Geringfügige Weiterentwicklungen 19.3 Wesentliche Weiterentwicklungen 19.4 Erhalt der abonnierten wesentlichen Funktionen 19.5 Ende einer Funktion (Deprecation) 19.6 Uneinigkeit des Kunden 19.7 Konformität mit den Statuten
Artikel 19 bis — Ende der Plattform und Kontrollwechsel
19 bis.1 Einstellung der Plattform 19 bis.2 Rückgabe der Daten 19 bis.3 Schicksal der gezahlten Beträge 19 bis.4 Kontrollwechsel 19 bis.5 Aufrechterhaltung der Verpflichtungen zum geistigen Eigentum
Artikel 20 — Sicherheit
20.1 Bemühungspflicht 20.2 Technische Massnahmen 20.3 Organisatorische Massnahmen 20.4 Grenze der Verpflichtung 20.5 Meldung von Vorfällen 20.6 Sicherheit auf Kundenseite
Artikel 21 — Vertraulichkeit
Artikel 22 — Globale Haftungsbeschränkung
22.1 Grundsatz 22.2 Voraussetzungen der Inanspruchnahme 22.3 Kumulierte jährliche Obergrenze 22.4 Obergrenze pro Schadensfall 22.5 Umfang der entschädigungsfähigen Schäden 22.6 Vertragliche Verwirkung 22.7 Vorbehalt der öffentlichen Ordnung
Artikel 22 bis — Ausdrücklicher Ausschluss indirekter Schäden und Folgeschäden
22 bis.1 Grundsatz des Ausschlusses 22 bis.2 Nicht abschliessende Aufzählung 22 bis.3 Empfehlung an die Kunden 22 bis.4 Vorbehalt der öffentlichen Ordnung
Artikel 22 ter — Versicherung und Risikodeckung
22 ter.1 Versicherung der Nereva SA 22 ter.2 Versicherung des Kunden 22 ter.3 Angemessene Grenze des Risikos
Artikel 23 — Haftungsausschlüsse
Artikel 24 — Gewährleistungen und Gewährleistungsausschluss
Artikel 25 — Entschädigung bei Verletzung des geistigen Eigentums
25.1 Grundsatz 25.2 Voraussetzungen der Gewährleistung 25.3 Optionen der Nereva SA 25.4 Ausschlüsse
Artikel 25 bis — Entschädigung durch den Kunden
25 bis.1 Grundsatz 25 bis.2 Umsetzung 25 bis.3 Finanzieller Umfang 25 bis.4 Fortgeltung 25 bis.5 Wesentlicher Charakter
Artikel 26 — Höhere Gewalt
Artikel 27 — Laufzeit und Verlängerung
27.1 Anfängliche Laufzeit 27.2 Stillschweigende Verlängerung 27.3 Kündigungsfrist
Artikel 28 — Kündigung
28.1 Kündigung von Rechts wegen bei schwerwiegendem Verstoss 28.2 Sofortige Kündigung bei schwerwiegenden Tatsachen 28.3 Kündigung bei wesentlicher Weiterentwicklung 28.4 Wirkungen der Kündigung
Artikel 29 — Folgen der Kündigung
Artikel 30 — Reversibilität und Rückgabe der Daten
Artikel 31 — Aussetzung der Dienste
31.1 Aussetzungsfälle 31.2 Wirkungen der Aussetzung 31.3 Aufhebung der Aussetzung
Artikel 32 — Finanzielle Bedingungen
Artikel 33 — Regulatorische Konformität des Kunden
Artikel 34 — Kommunikation und Benachrichtigung
Artikel 35 — Abtretung
Artikel 36 — Unterauftragsvergabe
Artikel 37 — Änderung der AGB
Artikel 38 — Salvatorische Klausel
Artikel 39 — Verzicht
Artikel 40 — Vollständigkeit des Vertragswerks
Artikel 41 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Artikel 42 — Referenzsprache
Artikel 43 — Kontakt
Artikel 1 — Gegenstand, Art und rechtliche Qualifikation von Nereva
1.1 Gegenstand
Diese AGB legen die allgemeinen Bedingungen fest, unter denen die Nereva SA ihre Dienste an gewerbliche Kunden erbringt, sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien.
1.2 Entgegenhaltbarer statutarischer Gesellschaftszweck
Die Nereva SA ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, deren Gesellschaftszweck im Handelsregister des Kantons Waadt eingetragen ist.
Die Gesellschaft bezweckt die Konzeption, Entwicklung, Herausgabe, Vermarktung, Integration und den Betrieb, in der Schweiz und im Ausland, von Software und digitalen Lösungen zur Orchestrierung und Synchronisation von Logistikflüssen, die mit Fahrzeugen abgewickelt werden, insbesondere von Flüssen von Materialien, Abfällen, Maschinen, Ausrüstungen und Mulden im Zusammenhang mit Bau-, Tiefbau-, Recycling- und Baustellentransporttätigkeiten sowie verwandten Sektoren.
Die Gesellschaft kann insbesondere, in Form von Software auf Abruf (Software as a Service) oder von Lizenzen, Plattformen zur Planung, Ausführung, Dokumentation, Nachverfolgung und Archivierung von Logistikvorgängen sowie damit verbundene Dienstleistungen der Konfiguration, Integration, des Supports, der Schulung und der Beratung bereitstellen.
Die Gesellschaft kann alle Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere Patente, Marken, Designs, Modelle, Urheberrechte und Know-how, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Hauptzweck stehen, erwerben, halten, verwerten, lizenzieren und verteidigen.
Die Gesellschaft kann in der Schweiz und im Ausland, für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter, alle administrativen, technischen, kommerziellen, finanziellen, mobiliar- und immobiliarrechtlichen Geschäfte tätigen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Hauptzweck stehen. Sie kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in der Schweiz und im Ausland errichten, sich an Unternehmen mit ähnlichem oder ergänzendem Zweck beteiligen und ihren Tochtergesellschaften und Konzerngesellschaften Darlehen oder Garantien gewähren.
Die Gesellschaft übt keine Transporttätigkeit aus und handelt nicht als Handelsvermittler zwischen Auftraggebern und Transportunternehmen. Sie vereinnahmt die kommerzielle Vertragsbeziehung zwischen ihren Nutzern nicht.
Diese statutarische Qualifikation ist Dritten gegenüber gemäss den Artikeln 933 und 936b des Schweizerischen Obligationenrechts entgegenhaltbar und bildet den Rahmen, in dem die Dienste erbracht werden.
1.3 Ausdrücklich ausgeschlossene Qualifikationen
Die Parteien anerkennen und akzeptieren ausdrücklich, dass Nereva in keiner Eigenschaft und unter keinen Umständen handelt (i) als Frachtführer oder Transporthilfsperson im Sinne der Artikel 440 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts, (ii) als Spediteur im Sinne von Artikel 439 des Schweizerischen Obligationenrechts, (iii) als Kommissionär im Sinne von Artikel 425 des Schweizerischen Obligationenrechts, (iv) als Mäkler im Sinne der Artikel 412 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts, (v) als Agent im Sinne der Artikel 418a ff. des Schweizerischen Obligationenrechts, (vi) als Beauftragter der Nutzer im Sinne der Artikel 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts, (vii) noch als Marktplatz, Plattform zur kommerziellen Vermittlung, Intermediationsplattform, Handelsplatz oder Wirtschaftsakteur anderer Art, der die Organisation, Vermarktung oder Ausführung physischer Transportvorgänge oder Logistikleistungen umfasst.
1.4 Algorithmische und operative Neutralität
Nereva wählt die Partner der Nutzer nicht aus, stuft, bewertet, listet und empfiehlt sie nicht. Die Nutzer wählen ihre operativen und kommerziellen Partner völlig autonom, ausserhalb der Plattform, auf Basis ihrer eigenen Auswahlkriterien und nach vorheriger gegenseitiger Annahme. Die Plattform beschränkt sich darauf, den Nutzern zu erlauben, operative Anfragen an Partner zu übermitteln, die sie zuvor und unabhängig gewählt und angenommen haben.
1.5 Angezeigte Informationen
Alle auf der Plattform angezeigten Informationen, insbesondere die Identität der Nutzer, ihre Kontaktdaten, ihre deklarierten Verfügbarkeiten, ihre Ressourcen oder jedes andere beschreibende Element, stammen ausschliesslich aus den von den Nutzern selbst vorgenommenen Eingaben und werden unter ihrer alleinigen Verantwortung verbreitet. Nereva nimmt keine Prüfung, Validierung, Zertifizierung, Zulassung, Audit oder Kontrolle dieser Informationen vor und übernimmt hierzu keine Verpflichtung.
1.6 Funktionale Weiterentwicklungen
Die Einführung von Analytik-, Schätzungs-, Optimierungs-, Entscheidungshilfe- oder Empfehlungsfunktionen durch Nereva sowie jede spätere Weiterentwicklung der Plattform ändert in keiner Weise die in diesem Artikel und in Artikel 3.5 ihrer Statuten definierte rechtliche Qualifikation von Nereva. Diese Funktionen haben ausschliesslich indikativen Charakter und treten nie an die Stelle der freien Wahl und des Urteils der Nutzer.
1.7 Wesentlicher Charakter
Die in diesem Artikel genannten Qualifikationen stellen eine wesentliche und entscheidende Bedingung der Zustimmung von Nereva zur Erbringung der Dienste dar. Der Kunde anerkennt, die Tragweite dieser Bestimmungen vor dem Abonnement der Dienste vollständig gewürdigt zu haben, und stimmt ihnen vorbehaltlos zu.
Artikel 1 bis — Ausdrücklicher Ausschluss der Qualifikation als Spediteur
1 bis.1 Statutarische Kohärenz
Artikel 3.5 der im Handelsregister eingetragenen Statuten der Nereva SA schliesst ausdrücklich die Transporttätigkeit und die Tätigkeit als Handelsvermittler zwischen Auftraggebern und Transportunternehmen aus. Dieser Artikel wendet diese statutarische Qualifikation im Hinblick auf die Artikel 425 ff. und 439 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts an, um jedem Versuch einer Umqualifizierung vorzubeugen.
1 bis.2 Nicht erfüllte Tatbestandsmerkmale
Die Parteien anerkennen und erklären, dass die Tatbestandsmerkmale der Qualifikation als Spediteur im Sinne von Artikel 439 des Schweizerischen Obligationenrechts vorliegend nicht erfüllt sind und dass die folgenden Elemente die Tätigkeit von Nereva kennzeichnen: (i) Nereva schliesst mit keinem Frachtführer, Versender, Verlader oder Auftraggeber Verträge und ist nicht Partei eines Transportvertrags, Logistikdienstleistungsvertrags oder Speditionsvertrags; (ii) Nereva wählt, selektiert, beauftragt, bezeichnet und schlägt den Nutzern keinen Frachtführer oder Dienstleister vor; (iii) Nereva erhält keine Vergütung im Zusammenhang mit den physischen Transportvorgängen oder Logistikleistungen zwischen Nutzern, da ihre Vergütung ausschliesslich in einer pauschalen SaaS-Abonnementgebühr besteht, unabhängig von Volumen, Häufigkeit oder Wert der physischen Vorgänge; (iv) Nereva verfügt über keine Vertretungsbefugnis gegenüber den Nutzern und handelt weder im eigenen Namen noch im Namen der Nutzer gegenüber Dritten; (v) Nereva empfängt, handhabt, kontrolliert, verwahrt oder versendet keine Waren und verfügt diesbezüglich über kein Retentionsrecht im Sinne von Artikel 451 des Schweizerischen Obligationenrechts; (vi) Nereva ist nicht Partei eines Transportdokuments, Frachtbriefs, CMR, Konnossements oder eines anderen Warenpapiers.
1 bis.3 Wesentlicher Charakter
Die Erklärungen dieses Artikels stellen eine wesentliche und entscheidende Bedingung der Zustimmung von Nereva zur Erbringung der Dienste dar. Jede Umqualifizierung oder jeder Versuch einer Umqualifizierung, gestützt auf Artikel 439 des Schweizerischen Obligationenrechts, auf die Artikel 425 ff. desselben Gesetzes oder auf analoge Bestimmungen eines ausländischen Rechts, wird von den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 1 ter — Annahme der Allgemeinen Bedingungen und Nutzung der Dienste
1 ter.1 Annahmearten
Die Annahme dieser Allgemeinen Bedingungen und der ihnen beigefügten Dokumente kann unterschiedslos und nach Belieben der Parteien auf eine der folgenden Arten erfolgen, wobei jede eine vollständige Annahme im Sinne von Artikel 1 des Schweizerischen Obligationenrechts darstellt: (i) die handschriftliche oder elektronische Unterzeichnung eines Bestellformulars, das auf diese Bedingungen verweist; (ii) das Ankreuzen eines Annahmefelds durch einen ordnungsgemäss befugten Nutzer des Kunden, das bei der Erstellung eines Kontos, der Eröffnung eines Zugangs zu den Diensten oder bei jeder anderen von der Nereva SA vorgesehenen Gelegenheit angezeigt wird, begleitet vom Hinweis „Ich habe die Allgemeinen Bedingungen und ihre Anhänge gelesen und akzeptiere sie“; (iii) der tatsächliche Zugriff auf die Dienste und deren Nutzung durch jeden Nutzer, der im Auftrag des Kunden handelt, auch ohne unterzeichnetes Bestellformular und vorheriges elektronisches Ankreuzen. Die drei obigen Arten sind in ihrer Rechtswirkung gleichwertig und begründen untereinander keine Rangordnung. Keine ist der anderen nachrangig. Der Kunde kann sich nicht auf das Fehlen einer Annahmeart berufen, um seine Stellung als Partei dieser Allgemeinen Bedingungen zu bestreiten, sobald eine andere Annahmeart erfolgt ist.
1 ter.2 Fakultativer Charakter des Bestellformulars
Die Unterzeichnung eines Bestellformulars ist keine Bedingung für das Zustandekommen des Vertrags zwischen der Nereva SA und dem Kunden. Das Bestellformular dient, wenn es verwendet wird, ausschliesslich dazu, die auf die Beziehung anwendbaren besonderen Bedingungen zu präzisieren, insbesondere den Umfang der abonnierten Dienste, die Anzahl der Nutzer, die Preise, die Konfigurationsparameter und die Abonnementdauer, und die Einigung der Parteien über diese besonderen Bedingungen festzuhalten. Ohne Bestellformular ergeben sich die anwendbaren besonderen Bedingungen aus der technischen Konfiguration der Dienste, wie sie von der Nereva SA festgestellt wird.
1 ter.3 Annahme durch tatsächliche Nutzung
Der Zugriff auf die Dienste und deren Nutzung, auch punktuell, durch jeden Nutzer, der im Auftrag eines Kunden handelt, gilt als vollständige und vorbehaltlose Annahme dieser Allgemeinen Bedingungen und ihrer Anhänge im Namen und im Auftrag des Kunden. Der Kunde anerkennt ausdrücklich, dass jede natürliche Person, die sich mit innerhalb seiner Organisation zugewiesenen oder geduldeten Zugangsdaten mit den Diensten verbindet, als in seinem Namen und in seinem Auftrag handelnd gilt, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, den der Kunde der Nereva SA unverzüglich erbringen muss, sobald er davon Kenntnis erlangt.
1 ter.4 Fortlaufende Bekräftigung der Annahme
Jede Verbindung mit den Diensten und jede Nutzung der Funktionen gelten als Bestätigung und Bekräftigung der Annahme dieser Allgemeinen Bedingungen in ihrer am Tag dieser Nutzung geltenden Fassung. Der Kunde ist allein verantwortlich für die regelmässige Konsultation der aktuellen Fassungen der Vertragsdokumente, die unter www.nereva.com zugänglich sind und auf einfache Anfrage zur Verfügung gestellt werden an legal@nereva.com.
1 ter.5 Technische Nachvollziehbarkeit der Annahme
Die Nereva SA ist berechtigt, für die Vertragsdauer und während fünf (5) Jahren nach dessen Ende die technischen Elemente aufzubewahren, die die Annahme der Allgemeinen Bedingungen durch den Kunden oder seine Nutzer belegen, insbesondere die Zeitstempel der Ankreuzungen, die technischen Sitzungskennungen, die Verbindungsprotokolle und die zum Zeitpunkt der Annahmen geltenden Dokumentversionen. Diese Elemente sind zwischen den Parteien bis zum Beweis des Gegenteils massgebend und stellen ein zulässiges Beweismittel im Sinne von Artikel 168 der Schweizerischen Zivilprozessordnung dar.
1 ter.6 Vermutete Ermächtigung
Der Kunde gewährleistet, dass jede natürliche Person, die die Allgemeinen Bedingungen auf eine der in diesem Artikel vorgesehenen Arten annimmt, über die nötigen Befugnisse verfügt, ihn zu verpflichten. Jede spätere Bestreitung dieser Befugnis, gleich aus welchem Grund, ist der Nereva SA gegenüber unbeachtlich, ausser bei nachgewiesenem, der Nereva SA persönlich zurechenbarem Betrug. Andernfalls bleibt der Kunde durch die von dieser Person vorgenommenen Handlungen vollumfänglich gebunden.
Artikel 1 quater — Rahmen für Piloten und Beta-Tester
1 quater.1 Definition
Der Status „Pilot“ oder „Beta-Tester“ (nachfolgend zusammen der „Pilot“) bezeichnet jeden Kunden, der aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit der Nereva SA im Rahmen einer Zusammenarbeit zu Test-, Evaluations-, Produktvalidierungs- oder Referenzzwecken Zugang zu den Diensten kostenlos, zu Vorzugstarifen oder zu in Entwicklung befindlichen Funktionen erhält. Der Pilotstatus wird nicht vermutet: Er ergibt sich ausschliesslich aus einer ausdrücklichen Qualifikation im Bestellformular, in einem zwischen den Parteien unterzeichneten spezifischen Dokument oder in einer vom Kunden angenommenen schriftlichen Mitteilung der Nereva SA.
1 quater.2 Anwendung dieser Allgemeinen Bedingungen
Diese Allgemeinen Bedingungen und alle ihnen beigefügten Dokumente gelten vollumfänglich für den Piloten, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen dieses Artikels. Im Widerspruchsfall zwischen diesem Artikel und einer anderen Bestimmung dieser Bedingungen geht dieser Artikel allein für den Pilotrahmen vor.
1 quater.3 Auf den Piloten anwendbares Haftungsregime
Angesichts des kostenlosen oder vergünstigten Charakters der dem Piloten erbrachten Dienste und der sich entwickelnden oder experimentellen Natur der angebotenen Funktionen vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass (i) die Pflichten der Nereva SA aus dem Vertrag mit dem Piloten begrenzte Bemühungspflichten sind und weder eine Verfügbarkeitszusage noch eine Service-Level-Zusage noch eine Erfolgsgarantie umfassen; (ii) die im Pilotrahmen bereitgestellten Funktionen Einschränkungen, Fehlfunktionen, Weiterentwicklungen oder Unterbrechungen aufweisen können, was der Pilot ausdrücklich akzeptiert; (iii) die gesamte und kumulierte Haftung der Nereva SA gegenüber dem Piloten, alle Schadensposten zusammengenommen, vorbehaltlich Artikel 100 Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts auf einen pauschalen Höchstbetrag von tausend Schweizer Franken (CHF 1’000) begrenzt ist, wobei diese Obergrenze allein für den Pilotrahmen die in Artikel 22.3 vorgesehene kumulierte jährliche Obergrenze ersetzt; (iv) der in Artikel 22 bis vorgesehene Ausschluss indirekter Schäden und Folgeschäden sowie die in den Artikeln 15 bis und 23 vorgesehenen Haftungsausschlüsse vollumfänglich anwendbar bleiben; (v) die in Artikel 25 bis vorgesehene Entschädigungspflicht zugunsten der Nereva SA vollumfänglich anwendbar bleibt, ohne Einschränkung oder Milderung im Pilotrahmen.
1 quater.4 Operative Verpflichtungen des Piloten
Der Pilot verpflichtet sich, während der gesamten Pilotphase die Dienste nach Treu und Glauben und gemäss der erwarteten operativen Nutzung zu verwenden, der Nereva SA innerhalb einer angemessenen Frist jede Fehlfunktion, Anomalie, Sicherheitslücke oder Nutzungsschwierigkeit zu melden, angemessen mit der Nereva SA zur Verbesserung der Dienste zusammenzuarbeiten, insbesondere durch Teilnahme an Gesprächen, Beantwortung von Fragebögen oder Vorabtests von Funktionen, wenn ihm dies angeboten wird, und Dritten die im Pilotrahmen angetroffenen Funktionen, Parameter, Leistungen, Grenzen oder Eigenschaften der Dienste ausserhalb der normalen Nutzung der Dienste nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Nereva SA offenzulegen.
1 quater.5 Der Nereva SA eingeräumte Rechte — Kommerzielle Nennung
Als Gegenleistung für den Zugang zu den Diensten unter Vorzugsbedingungen räumt der Pilot der Nereva SA für die Vertragsdauer und für fünf (5) Jahre nach dessen Ende das nicht ausschliessliche, weltweite, unentgeltliche und unter den Bedingungen von Absatz 1 quater.7 widerrufliche Recht ein, (i) die Firma, den Handelsnamen, das Logo, die Wort- oder Bildmarke des Piloten in ihrer jeweils gültigen Fassung und (ii) die Tatsache der Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu nutzen, ausschliesslich zu Zwecken der kommerziellen, Marketing- und institutionellen Kommunikation der Nereva SA, auf jedem gedruckten oder digitalen Medium, insbesondere Website der Nereva SA, Markenseiten in beruflichen sozialen Netzwerken, Präsentationsunterlagen für Investoren und Interessenten, Verkaufsbroschüren, Pressemitteilungen, Fachmessen, institutionelle Videos, Kundenreferenzen und Kundentestimonials. Diese Genehmigung umfasst die sachliche Nennung der Zusammenarbeit und die Wiedergabe der Markenelemente des Piloten, unter Ausschluss jeder Aussage zu operativen Leistungen, Volumen, erzielten Einsparungen, internen Methoden oder jedem anderen sensiblen quantitativen oder qualitativen Element.
1 quater.6 Detaillierte Kommunikation und Fallstudie
Jede detaillierte Kommunikation über die Zusammenarbeit zwischen der Nereva SA und dem Piloten, insbesondere jede Fallstudie, jedes veröffentlichte Kundentestimonial, jede Zahl zu bearbeiteten Volumen, erzielten Einsparungen, Produktivitätsgewinnen, Nutzungsdauern oder jede andere sensible operative, wirtschaftliche, organisatorische oder kommerzielle Information über den Piloten, unterliegt der vorherigen schriftlichen Validierung des Piloten. Zu diesem Zweck übermittelt die Nereva SA dem Piloten den betreffenden Kommunikationsentwurf elektronisch an die bezeichnete Kontaktadresse, und der Pilot verfügt über eine angemessene Frist von mindestens zehn (10) Geschäftstagen, um seine Bemerkungen, Validierungen oder begründeten Ablehnungen mitzuteilen. Ohne Antwort innerhalb dieser Frist darf die Kommunikation nicht veröffentlicht werden. Die ausdrückliche Validierung des Piloten ist auf die betreffende Kommunikation beschränkt und kann nicht ohne neue Validierung auf spätere Kommunikationen ausgedehnt werden.
1 quater.7 Widerruf der Genehmigung zur kommerziellen Nennung
Der Pilot kann die in Absatz 1 quater.5 vorgesehene Genehmigung jederzeit widerrufen, indem er der Nereva SA an die Adresse legal@nereva.comeine schriftliche, begründete oder unbegründete Anfrage richtet. Der Widerruf wird innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang wirksam, die dreissig (30) Geschäftstage nicht überschreitet, und verpflichtet die Nereva SA, jede neue Nutzung der betreffenden Elemente einzustellen. Der Widerruf hat keine Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits gedruckte, verbreitete, veröffentlichte oder archivierte Medien, was der Pilot ausdrücklich akzeptiert. Die Nereva SA verpflichtet sich jedoch, innerhalb einer angemessenen Frist die betreffenden Elemente von den digitalen Medien unter ihrer direkten Kontrolle zu entfernen, unter Ausschluss von Archiven, Wiedergaben durch Dritte und von Suchmaschinen indexierten Medien.
1 quater.8 Gegenseitige Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, eine gegenseitige Vertraulichkeitspflicht in Bezug auf sensible Informationen einzuhalten, von denen sie im Rahmen der Pilotphase Kenntnis erlangen, gemäss Artikel 21 dieser Bedingungen. Informationen zum Pilotcharakter der Zusammenarbeit und die in Absatz 1 quater.5 genehmigte kommerzielle Nennung fallen nicht unter diese Vertraulichkeitspflicht, da ihre Mitteilung durch diese Bedingungen ausdrücklich gestattet ist.
1 quater.9 Daten des Piloten und abgeleitete Daten
Alle Bestimmungen von Artikel 10 dieser Bedingungen gelten vollumfänglich für die im Pilotrahmen erfassten, übermittelten oder erzeugten Daten. Der Pilot akzeptiert ausdrücklich, dass die aus seiner Nutzung der Dienste im Pilotrahmen erzeugten abgeleiteten Daten unter den Bedingungen von Artikel 10.3 ausschliessliches Eigentum der Nereva SA bleiben und von der Nereva SA zu den in Artikel 10.5 vorgesehenen Zwecken verwertet werden können, auch nach dem Ende der Pilotphase.
1 quater.10 Dauer und Ausgang der Pilotphase
Die Dauer der Pilotphase wird im Bestellformular, im zwischen den Parteien unterzeichneten spezifischen Dokument oder in der vom Piloten angenommenen schriftlichen Mitteilung der Nereva SA festgelegt. Am Ende der Pilotphase und vorbehaltlich einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung werden die Dienste nicht mehr kostenlos oder zu Vorzugstarifen erbracht. Die Parteien vereinbaren, nach Treu und Glauben die Bedingungen einer allfälligen Fortsetzung der Beziehung zu Standard-Geschäftsbedingungen zu besprechen, ohne dass eine der Parteien zu deren Abschluss verpflichtet wäre. Ohne Einigung endet der Vertrag von Rechts wegen mit dem Ende der Pilotphase, unbeschadet der Fortgeltung der Bestimmungen, die ihrer Natur nach fortbestehen sollen, insbesondere der Genehmigung zur kommerziellen Nennung in Absatz 1 quater.5, der Entschädigungspflicht nach Artikel 25 bis und der Pflichten betreffend abgeleitete Daten und Modelle.
Artikel 1 quinquies — Vertretung des Unternehmens und vermutete Ermächtigung
1 quinquies.1 Grundsatz der Vertretung
Jede natürliche Person, die ein Konto auf der Nereva-Plattform erstellt, diese Allgemeinen Bedingungen auf eine der in Artikel 1 ter vorgesehenen Arten annimmt oder im Namen eines Unternehmens auf die Dienste zugreift, erklärt durch diese Handlung selbst, mit den nötigen Befugnissen zu handeln, um dieses Unternehmen beim Abonnement, der Nutzung und der Erfüllung der Dienste rechtlich zu verpflichten. Der Kunde gewährleistet der Nereva SA ab der ersten Nutzung und während der gesamten Vertragsbeziehung, dass die in seinem Namen handelnden natürlichen Personen tatsächlich über diese Befugnisse verfügen.
1 quinquies.2 Berufliche E-Mail-Adresse
Die Verwendung einer E-Mail-Adresse, die offensichtlich dem Unternehmen des Kunden entspricht, etwa an seinen kommerziellen Domainnamen, seinen beruflichen Domainnamen oder eine andere dem Unternehmen vernünftigerweise zuzuordnende Identifikation gebunden ist, stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die Person im Auftrag dieses Unternehmens und mit dessen Ermächtigung handelt. Die Nereva SA ist gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und dem Vertrauensprinzip berechtigt, sich auf dieses Indiz zu stützen, ohne weitere Nachforschungen zu den internen Vertretungsbefugnissen innerhalb des Kunden anstellen zu müssen.
1 quinquies.3 Kreis der verpflichtenden Personen
Als im Namen und im Auftrag des Kunden handelnd gelten insbesondere, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, den der Kunde unverzüglich erbringen muss, sobald er davon Kenntnis erlangt, die folgenden Personen, wenn sie eine dem Unternehmen des Kunden entsprechende E-Mail-Adresse verwenden: die im Handelsregister eingetragenen Organe; Direktoren, Verantwortliche und Abteilungsleiter; administrative Mitarbeitende, Sekretariat, Assistenz und Verwaltungshilfskräfte; Betriebsleiter, Disponenten, Logistikverantwortliche und Einkaufsverantwortliche; administrative Unterauftragnehmer, Buchhaltungsbeauftragte, Treuhänder und vom Kunden beauftragte externe Berater; sowie jede Person, die über vom Kunden ausgestellte oder geduldete technische Zugangsdaten verfügt.
1 quinquies.4 Verantwortung des Kunden
Der Kunde ist allein und vollumfänglich verantwortlich für die Zugriffe, Nutzungen, Handlungen und Verpflichtungen, die mittels der im Namen seines Unternehmens erstellten Konten und Zugangsdaten vorgenommen werden, sowie für jede daraus resultierende operative, wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Folge. Er trägt insbesondere die Verantwortung für die Bezahlung der Dienste, die Einhaltung dieser Allgemeinen Bedingungen, die Vertraulichkeitsverpflichtungen, die Datenschutzpflichten und die übrigen anwendbaren vertraglichen Pflichten.
1 quinquies.5 Genehmigung durch Nutzung
Unabhängig von der ursprünglichen Annahmeart gilt die tatsächliche und fortgesetzte Nutzung der Dienste durch den Kunden oder seine Mitarbeitenden als vollständige Genehmigung dieser Allgemeinen Bedingungen und jeder in seinem Namen vorgenommenen Handlung. Der Kunde kann sich, nachdem er seine Mitarbeitenden die Dienste ohne Widerspruch hat nutzen lassen, nicht auf einen ursprünglichen Mangel an Vollmacht, eine interne Ermächtigungslücke oder das Fehlen einer im Handelsregister eingetragenen offiziellen Unterschrift berufen, um seine vertragliche Verpflichtung zu bestreiten oder die Zahlung der tatsächlich genutzten Dienste zu verweigern.
1 quinquies.6 Verhältnis zum Bestellformular bei wesentlichen Verpflichtungen
Betrifft das Abonnement der Dienste finanzielle, vertragliche oder operative Verpflichtungen von erheblichem Umfang, die über die von einer SaaS-Plattform zur Logistikorchestrierung erwartete gewöhnliche operative Nutzung hinausgehen, kann die Nereva SA, ohne dazu verpflichtet zu sein, die zusätzliche Unterzeichnung eines Bestellformulars durch eine Person mit den entsprechenden Vertretungsbefugnissen innerhalb des Kunden verlangen. Das Fehlen eines solchen Bestellformulars kann vom Kunden nicht geltend gemacht werden, um seine bereits eingegangene Verpflichtung zur gewöhnlichen operativen Nutzung zu bestreiten.
1 quinquies.7 Betrugsvorbehalt
Dieser Artikel kann nicht zugunsten der Nereva SA wirken, wenn diese wissentlich mit einer Person kontrahiert hat, von der sie wusste oder offensichtlich hätte wissen müssen, dass sie in flagranter Verletzung der internen Befugnisse des Kunden handelte, oder im Fall eines Identitätsdiebstahls, eines Computerbetrugs oder einer Kontoübernahme, die der Kunde der Nereva SA vor der streitigen Handlung gemeldet hat. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Regeln der Vertretung und der Haftung.
1 quinquies.8 Zusammenarbeit bei interner Bestreitung
Bei einer internen Bestreitung innerhalb des Kunden betreffend die Vertretungsbefugnisse einer Person, die in seinem Namen gehandelt hat, verpflichtet sich der Kunde, die Situation der Nereva SA sofort zu melden und diese interne Bestreitung nicht entgegenzuhalten, um die Zahlung der Dienste auszusetzen, zurückzuhalten oder zu verweigern. Der Kunde regelt jede interne Diskussion über die Bereinigung der Befugnisse selbst, unbeschadet seines Rechts, die Kündigung des Vertrags unter den Bedingungen von Artikel 28 zu verlangen.
Artikel 2 — Umfang der Dienste und Art der Verpflichtungen
Die von Nereva erbrachten Dienste bestehen ausschliesslich in der Bereitstellung von Softwarefunktionen, die es den Kunden und ihren Nutzern erlauben, Informationen zu ihren eigenen Logistikvorgängen zu erfassen, zu strukturieren, zu teilen und zu dokumentieren. Nereva führt, überwacht oder kontrolliert keinerlei physische Vorgänge des Transports, Ladens, Entladens, Sortierens, der Abfallbehandlung oder des Umschlags. Die Verantwortung für Konformität, Ausführung, Qualität, Sicherheit und Rechtmässigkeit der physischen Vorgänge liegt ausschliesslich bei den Kunden und ihren Partnern. Die Verpflichtungen von Nereva im Rahmen der Dienste sind Bemühungspflichten.
Gemäss Artikel 15 bis dieser Bedingungen liegt die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Relevanz der in der Plattform erfassten Informationen ausschliesslich bei den Nutzern, die die Eingaben vornehmen. Nereva nimmt keine Prüfung, Validierung oder Korrektur der erfassten Informationen vor und übernimmt hierzu keine Verpflichtung.
Artikel 3 — Begriffsbestimmungen
Bestellformular : vom Kunden unterzeichnetes und von der Nereva SA angenommenes Dokument, das den Umfang der Dienste, die abonnierten Lizenzen, die Preise und die Laufzeit präzisiert.
Kunde : jede juristische Person oder gewerbliche Einheit, die die Dienste abonniert hat.
AGB : diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
Personendaten : im Sinne der DSGVO und des DSG.
Kundendaten : Gesamtheit der Daten, Informationen und Inhalte, die vom Kunden, seinen Nutzern oder seinen Partnern im Rahmen der Nutzung der Dienste erfasst, übermittelt oder erzeugt werden, mit Ausnahme der vom DPA geregelten Personendaten.
DPA : zwischen dem Kunden und der Nereva SA geschlossener Auftragsverarbeitungsvertrag.
Lizenz : persönliches, namentliches, nicht ausschliessliches, nicht abtretbares und nicht übertragbares Recht, das dem Kunden eingeräumt wird, für die abonnierte Dauer auf die Dienste zuzugreifen.
Parteien : die Nereva SA und der Kunde.
Dienste : Gesamtheit der von der Nereva SA über die Plattform bereitgestellten Softwarefunktionen.
SLA : Service Level Agreement, in Artikel 17 definierte und gegebenenfalls im Anhang des Bestellformulars präzisierte Verfügbarkeitszusage.
Nutzer : jede natürliche Person, die unter einer vom Kunden zugewiesenen Lizenz Zugang zu den Diensten hat.
Artikel 4 — Dokumentenarchitektur und vertragliche Rangordnung
Die Vertragsbeziehung zwischen der Nereva SA und dem Kunden wird durch die in der Präambel aufgezählten Dokumente geregelt. Im Widerspruchsfall zwischen diesen Dokumenten gilt, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, die folgende Rangordnung: (i) das unterzeichnete Bestellformular; (ii) diese AGB; (iii) der DPA; (iv) der SLA-Anhang; (v) die Zahlungs- und Lizenzrichtlinie; (vi) die Datenschutzrichtlinie; (vii) die Richtlinie zu Cookies und ähnlichen Technologien; (viii) das Dokument Copyright und geistiges Eigentum; (ix) die KI- und Datenrichtlinie; (x) die Richtlinie zur akzeptablen Nutzung; (xi) die Haftungsrichtlinie, ein erläuterndes, diesen Bedingungen rechtlich nachrangiges Dokument.
Die Anhänge und Richtlinien können sich unter den in Artikel 37 vorgesehenen Bedingungen weiterentwickeln.
Artikel 5 — Zugangsbedingungen und Rechtsfähigkeit
Der Zugang zu den Diensten ist ausschliesslich gewerblichen Kunden vorbehalten. Der Kunde gewährleistet, über die zum Vertragsabschluss nötige Rechtsfähigkeit und Ermächtigung zu verfügen. Die Dienste sind nicht für Verbraucher im Sinne des Schweizer Rechts oder eines anwendbaren nationalen Verbraucherrechts bestimmt.
Der Kunde gewährleistet, dass jede Person, die in seinem Namen auf die Dienste zugreift, über die nötige Ermächtigung verfügt und im Rahmen ihrer beruflichen Funktionen handelt.
Artikel 6 — Abonnement und Vertragsschluss
Der Vertrag kommt zum früheren der folgenden Zeitpunkte zustande: einerseits der Unterzeichnung des Bestellformulars durch beide Parteien, andererseits dem tatsächlichen Zugriff auf die Dienste durch einen Nutzer des Kunden nach einer validierten Kontoerstellung.
Jede besondere Bedingung, die von diesen AGB abweicht, muss ausdrücklich im Bestellformular festgehalten werden, um der Nereva SA gegenüber entgegenhaltbar zu sein.
Artikel 7 — Nutzerkonten und Zugangsdaten
Jede Lizenz wird einem identifizierten Nutzer zugewiesen. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Zuweisung, Verwaltung und Deaktivierung der Nutzerkonten und für die Vertraulichkeit der zugehörigen Zugangsdaten.
Der Kunde stellt sicher, dass seine Nutzer diese AGB einhalten. Jede von einem Nutzer vorgenommene Handlung gilt als vom Kunden vorgenommen. Der Kunde informiert die Nereva SA unverzüglich über jede unbefugte Nutzung eines Kontos oder jeden Sicherheitsvorfall, von dem er Kenntnis erlangt.
Artikel 8 — Nutzungslizenzen für die Dienste
Vorbehaltlich der Zahlung der geschuldeten Beträge und der Einhaltung dieser AGB räumt die Nereva SA dem Kunden für die abonnierte Dauer ein persönliches, namentliches, nicht ausschliessliches, nicht abtretbares und nicht übertragbares Recht ein, auf die Dienste zuzugreifen und sie im Rahmen der gewerblichen Nutzung des Kunden zu verwenden.
Die detaillierten Modalitäten der Zuweisung und Verwaltung der Lizenzen sind in der Zahlungs- und Lizenzrichtlinie präzisiert.
Der Kunde verpflichtet sich, (i) die technischen Schutzmassnahmen der Dienste nicht zu umgehen oder zu versuchen, sie zu umgehen, (ii) die Dienste weder ganz noch teilweise durch Reverse Engineering zu analysieren, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, (iii) die Datenbanken der Nereva SA weder ganz noch in wesentlichen Teilen zu extrahieren, zu kopieren oder wiederzuverwenden, (iv) die Dienste nicht zu Benchmarking, Vergleichstests oder zur Entwicklung konkurrierender Dienste zu nutzen, (v) unbefugten Dritten keinen Zugang zu den Diensten zu gewähren und (vi) die Dienste nicht zu rechtswidrigen, sittenwidrigen oder die Rechte Dritter verletzenden Zwecken zu nutzen.
Artikel 9 — Geistiges Eigentum von Nereva
Die Nereva SA behält sämtliche Rechte des geistigen Eigentums an ihren Diensten, ihrer Software, ihren Quellcodes, Oberflächen, Algorithmen, Datenbanken, ihrem Know-how, ihrer Dokumentation, ihrer Marke und jedem zugehörigen geschützten Element. Diese AGB bewirken keine Übertragung geistigen Eigentums zugunsten des Kunden.
Der Kunde verpflichtet sich, die Rechte des geistigen Eigentums der Nereva SA, wie im Dokument Copyright und geistiges Eigentum präzisiert, zu respektieren. Jede unbefugte Nutzung begründet die zivil- und gegebenenfalls strafrechtliche Haftung ihres Urhebers.
Artikel 10 — Eigentum, Richtigkeit und Verwertung der Daten
10.1 Operative Definitionen
Für die Zwecke dieses Artikels haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung, unbeschadet der vollständigeren Definitionen in Artikel 3: (i) Kundendaten bezeichnet alle Rohdaten, die vom Kunden oder seinen Nutzern über die Dienste erfasst, übermittelt oder hochgeladen werden, sowie die direkt durch deren operative Handlung erzeugten Daten, insbesondere Scheinerfassungen, Fotos von Ausführungsnachweisen und Kommentare; (ii) Betriebsdaten bezeichnet die in der Produktionsumgebung für die laufende Erbringung der Dienste bearbeiteten Kundendaten, d. h. Zone A des Data Lake im Sinne der KI- und Datenrichtlinie; (iii) abgeleitete Daten bezeichnet alle von Nereva aus Kundendaten oder Betriebsdaten durch Berechnung, Transformation, Aggregation, Inferenz, Anonymisierung, Strukturierung oder Anreicherung erzeugten Daten, insbesondere statistische Kennzahlen, die anonymisierten Daten der Zone B im Sinne der KI- und Datenrichtlinie, Nutzungsmetriken, Daten zur Steuerung der Plattform und Daten zur Verbesserung der Analytikfunktionen; (iv) Modelle bezeichnet jedes Softwareobjekt, jeden Parameter, Gewichtssatz, jede mathematische Struktur oder algorithmische Komponente, die Nereva unter den Bedingungen der KI- und Datenrichtlinie aus abgeleiteten Daten erzeugt.
10.2 Eigentum an den Kundendaten
Die Kundendaten bleiben ausschliessliches Eigentum des Kunden. Die Nereva SA beansprucht kein Recht des geistigen Eigentums an den Kundendaten, vorbehaltlich der Rechte, die sie zur Erbringung der Dienste benötigt und die Gegenstand der in Absatz 10.4 vorgesehenen Lizenz sind.
10.3 Eigentum an abgeleiteten Daten und Modellen
Die abgeleiteten Daten und die Modelle stellen ausschliessliche Vermögenswerte des geistigen und gewerblichen Eigentums der Nereva SA dar. Die Nereva SA hält daran sämtliche Rechte, originär und bedingungslos, und der Kunde verzichtet auf jeden Anspruch, gleich aus welchem Rechtsgrund, an den abgeleiteten Daten oder den Modellen, auch nach Beendigung des Vertrags. Diese Zuordnung des geistigen Eigentums ist ein wesentliches und entscheidendes Element der Zustimmung von Nereva zur Erbringung der Dienste.
10.4 Nutzungslizenz für Nereva
Ausschliesslich für die Zwecke der Erbringung der Dienste und für die Dauer der Vertragsbeziehung räumt der Kunde der Nereva SA eine nicht ausschliessliche, weltweite, unentgeltliche und ab Beendigung widerrufliche Lizenz ein, die Kundendaten zum alleinigen Zweck zu nutzen, die Dienste zugunsten des Kunden zu erbringen, zu betreiben, abzusichern, weiterzuentwickeln und zu verbessern.
10.5 Erweiterte Lizenz zur Verwertung abgeleiteter Daten
Die Nereva SA ist ausserdem ohne zeitliche Begrenzung und auch nach Beendigung des Vertrags berechtigt, die abgeleiteten Daten im Sinne von Absatz 10.1 (iii) zu den in Artikel 10 der KI- und Datenrichtlinie vorgesehenen Zwecken zu verwerten, insbesondere statistische Analysen und Branchenstudien, Verbesserung der Dienste und Entwicklung neuer Funktionen, Training und Verbesserung der Modelle sowie strikt nicht identifizierende öffentliche Kommunikation. Diese Ermächtigung ist eine wesentliche und entscheidende Bedingung der Zustimmung von Nereva zur Erbringung der Dienste zu den geltenden Preisbedingungen.
10.6 Gewährleistung von Herkunft und Rechten
Der Kunde gewährleistet der Nereva SA, (i) dass er über alle Rechte, Genehmigungen, Mandate und Rechtsgrundlagen verfügt, die erforderlich sind, um die Kundendaten über die Dienste zu erfassen, zu übermitteln und bearbeiten zu lassen; (ii) dass die Kundendaten keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere keine Rechte des geistigen Eigentums, kein Recht am eigenen Bild, kein Recht auf Achtung des Privatlebens und keine sozialen Rechte; (iii) dass er vor jeder sie betreffenden Erfassung alle natürlichen und juristischen Drittpersonen informiert hat, deren Daten in den Kundendaten enthalten sein könnten, insbesondere die bei Subunternehmern angestellten Chauffeure, die operativen Partner, die Auftraggeber und die Geschäftskontakte; (iv) dass er über eine gültige Rechtsgrundlage verfügt, um diese Daten Dritter in seine Eingaben aufzunehmen und von der Nereva SA bearbeiten zu lassen; (v) dass die Kundendaten zum Zeitpunkt ihrer Erfassung richtig, vollständig, wahrheitsgetreu und aktuell sind.
10.7 Grenze der Verpflichtung von Nereva
Die Nereva SA übernimmt keine Pflicht zur Prüfung, Validierung, Abgleichung, Filterung oder Zensur der Kundendaten. Die Nereva SA kann nicht für die Wahrhaftigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit, Zweckmässigkeit oder Rechtmässigkeit der Kundendaten haftbar gemacht werden.
10.8 Unwiderrufliche Anonymisierung
Die Anonymisierung der Kundendaten im Hinblick auf ihre Umwandlung in abgeleitete Daten wird von der Nereva SA nach den in Artikel 8 der KI- und Datenrichtlinie beschriebenen Verfahren und gemäss den Leitlinien des EDÖB und des EDSA umgesetzt. Diese Anonymisierung ist unwiderruflich. Ab Abschluss der Transformation stellen die daraus resultierenden abgeleiteten Daten weder Personendaten noch Kundendaten mehr dar.
10.9 Rückgabe und Reversibilität
Bei Beendigung des Vertrags und während neunzig (90) Tagen nach dem Wirksamwerden der Kündigung kann der Kunde von der Nereva SA schriftlich, gerichtet an legal@nereva.com, die Rückgabe seiner Betriebsdaten in einem zwischen den Parteien vereinbarten offenen und strukturierten Format verlangen, unter den Bedingungen von Artikel 30 dieser Bedingungen. Die Rückgabe kann zum geltenden Tarif gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn sie die Standardvolumen oder -formate überschreitet.
10.10 Schicksal nicht abgeholter Betriebsdaten
Nach Ablauf der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Frist von neunzig (90) Tagen nimmt die Nereva SA innerhalb einer weiteren angemessenen Frist die Löschung oder unwiderrufliche Anonymisierung der Betriebsdaten des Kunden vor, unbeschadet gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, Beweiserfordernissen bei laufenden Streitigkeiten und der in der Datenschutzrichtlinie und im DPA vorgesehenen Aufbewahrungsfristen.
10.11 Schicksal abgeleiteter Daten und Modelle
Die Beendigung des Vertrags hat keine Auswirkung auf die zum Zeitpunkt der Beendigung bereits erzeugten abgeleiteten Daten und bereits trainierten Modelle. Der Kunde anerkennt und akzeptiert dies ausdrücklich. Der anonymisierte und unwiderrufliche Charakter der abgeleiteten Daten macht ihre individuelle Extraktion technisch unmöglich.
10.12 Dokumentarisches Zusammenspiel
Die Bestimmungen dieses Artikels stehen im Zusammenhang mit (i) der KI- und Datenrichtlinie, die die Architektur des Data Lake, die Anonymisierungsverfahren und die Bedingungen für das Training der Modelle detailliert; (ii) der Richtlinie zur akzeptablen Nutzung, deren Artikel 7 insbesondere die Nutzung der abgeleiteten Daten durch den Kunden oder einen Dritten zur Entwicklung eines konkurrierenden Produkts oder zum Training konkurrierender Modelle untersagt; (iii) dem DPA, der die Bearbeitung der in den Kundendaten enthaltenen Personendaten regelt; (iv) dem Dokument Copyright und geistiges Eigentum, das diesen Artikel zu den Aspekten des geistigen Eigentums an der Plattform und ihren Komponenten ergänzt. Im Widerspruchsfall zwischen diesem Artikel und einem der genannten Dokumente gehen diese AGB vor.
Artikel 11 — Personendaten
Die Bearbeitung der im Rahmen der Dienste erhobenen oder erzeugten Personendaten erfolgt nach den folgenden Regeln: Der Kunde handelt als Verantwortlicher, die Nereva SA handelt als Auftragsbearbeiterin, und die genauen Modalitäten der Bearbeitung werden durch den zwischen den Parteien geschlossenen DPA geregelt.
Der Kunde bleibt allein verantwortlich für die Information der betroffenen Personen, die Rechtsgrundlage der Bearbeitung und die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen, unter den im DPA präzisierten Bedingungen.
Artikel 12 — Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, die Dienste gemäss diesen AGB und jeder anwendbaren Gesetzgebung zu nutzen, die geschuldeten Beträge innerhalb der vereinbarten Fristen zu bezahlen, die Wahrhaftigkeit, Rechtmässigkeit und Richtigkeit der Kundendaten zu gewährleisten, die Vertraulichkeit der seinen Nutzern zugewiesenen Zugangsdaten zu wahren, die Nereva SA unverzüglich über jeden Sicherheitsvorfall zu informieren, von dem er Kenntnis erlangt, die Rechte des geistigen Eigentums der Nereva SA und Dritter zu respektieren, die Dienste nicht zu rechtswidrigen oder sittenwidrigen Zwecken zu nutzen und die auf seine physischen Tätigkeiten anwendbaren Vorschriften einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Transport, Abfallbewirtschaftung und Umweltschutz.
Artikel 13 — Pflichten von Nereva
Die Nereva SA verpflichtet sich, die Dienste zu den im Bestellformular und in diesen AGB festgelegten Bedingungen zu erbringen, die in Artikel 17 vorgesehene Verfügbarkeitszusage einzuhalten, geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmassnahmen umzusetzen, die Vertraulichkeit der Kundendaten zu wahren und die Personendaten zu den im DPA vorgesehenen Bedingungen zu bearbeiten.
Die Pflichten der Nereva SA sind Bemühungspflichten, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt.
Artikel 14 — Operative Grenzen der Plattform
Der Kunde anerkennt und akzeptiert ausdrücklich, dass (i) die Nereva SA keine physischen Vorgänge durchführt und keine Weisungsbefugnis über die physischen Vorgänge der Kunden oder ihrer Partner hat; (ii) die von der Plattform erzeugten Hinweise, Vorschläge, Empfehlungen oder Angebote, insbesondere durch die Analytik- oder operativen Intelligenzfunktionen, ausschliesslich indikativen Charakter haben und den Kunden nicht von der Ausübung seines eigenen Urteils entbinden; (iii) die regulatorische Konformität der physischen Vorgänge, insbesondere in den Bereichen Strassentransport, Abfallbewirtschaftung, Materialrückverfolgbarkeit und Arbeitssicherheit, in der ausschliesslichen Verantwortung des Kunden und seiner Partner bleibt; (iv) die Nereva SA keine Prüfung der Genehmigungen, Zulassungen, Zertifizierungen oder Bewilligungen vornimmt, über die die Kunden oder ihre Partner verfügen.
Artikel 14 bis — Geolokalisierungsfunktion
14 bis.1 Gegenstand
Die mobile Chauffeur-App integriert eine Geolokalisierungs- und Bordnavigationsfunktion, die durch eine Integration mit der HERE-API bereitgestellt wird. Diese Funktion ist für Kunden, die eine Flotte schwerer Fahrzeuge betreiben, und ihre Chauffeure bestimmt.
14 bis.2 Zeitlicher Rahmen der Erhebung
Die Erhebung von GPS-Positionen wird durch die Annahme eines Einsatzes durch den Chauffeur in der App ausgelöst und beim Abschluss dieses Einsatzes automatisch unterbrochen. Ausserhalb aktiver Einsätze, während der Pausen oder ausserhalb der Dienstzeit des Chauffeurs findet keine Erhebung statt. Dieser zeitliche Rahmen stellt eine der Nereva gegenüber entgegenhaltbare technische Garantie dar.
14 bis.3 Jeweilige Rollen
Der Kunde handelt als Verantwortlicher für die Bearbeitung der Geolokalisierungsdaten. Die Nereva SA handelt als Auftragsbearbeiterin und bearbeitet die Daten auf Weisung des Kunden. HERE Europe B.V. handelt als Unterauftragsbearbeiterin unter den Bedingungen von Anhang 3 des DPA.
14 bis.4 Gewährleistungen des Kunden
Der Kunde gewährleistet, dass er über eine gültige Rechtsgrundlage für die Bearbeitung der Geolokalisierungsdaten verfügt, insbesondere das berechtigte Interesse, die Ausführung der Transportleistungen zu organisieren und nachzuverfolgen sowie die Sicherheit von Personen und Gütern zu gewährleisten. Er gewährleistet auch, dass er die betroffenen Chauffeure gemäss den Artikeln 13 und 14 DSGVO und den Artikeln 19 und 20 DSG in einer klaren, zugänglichen und entgegenhaltbaren Information informiert hat, gegebenenfalls durch Nachtrag zum Arbeitsvertrag, Dienstanweisung oder Änderung des Betriebsreglements. Er gewährleistet, dass er, soweit anwendbar, die Pflichten zur Konsultation der Arbeitnehmervertretung und zur Aufnahme der Vorrichtung ins Betriebsreglement oder ein gleichwertiges internes Dokument eingehalten hat. Er gewährleistet schliesslich, dass er die in Artikel 35 DSGVO und Artikel 22 DSG vorgesehene Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt oder durchführen lassen hat, bei der Nereva unter den Bedingungen von Artikel 12 des DPA Unterstützung leistet.
14 bis.5 Sichtbarkeit für den Auftraggeber
Aktiviert der Kunde die Echtzeit-Weiterleitung der Fahrzeugposition an einen bestimmten Drittauftraggeber, erfolgt diese Weiterleitung gemäss der vom Kunden im Bestellformular abonnierten Konfiguration von Genauigkeit und Dauer. Der Kunde gewährleistet, mit dem Auftraggeber die auf die Bearbeitung der so mitgeteilten Daten anwendbaren Pflichten formalisiert und die betroffenen Chauffeure in der ihnen übergebenen Information über diese Mitteilung informiert zu haben. Die Nereva SA ist nicht Partei einer Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber.
14 bis.6 Von Nereva bereitgestellte Werkzeuge
Nereva stellt dem Kunden eine In-App-Transparenzinformation für die Chauffeure zur Verfügung, die bei der ersten Aktivierung der Funktion angezeigt wird; eine In-App-Transparenzinformation für die Bauleiter; eine Vorlage für eine Datenschutz-Folgenabschätzung speziell für die Geolokalisierungsbearbeitung; und ein Dokumentationskit zur Unterstützung der Konformität, das eine Vorlage für ergänzende Informationen, eine Vorlage für einen Nachtrag und ein Inbetriebnahmeblatt umfasst. Diese Werkzeuge sind eine Hilfe und entbinden den Kunden nicht von seinen eigenen Pflichten als Verantwortlicher.
14 bis.7 Aufbewahrungsfristen
Die Geolokalisierungsdaten werden unter den in Anhang 1 des DPA und Artikel 11 der Datenschutzrichtlinie präzisierten Bedingungen aufbewahrt. Die Sichtbarkeit des Fahrtverlaufs für Drittauftraggeber ist auf eine standardmässig auf dreissig (30) Tage ab Abschluss des Einsatzes festgelegte Dauer begrenzt, sofern die Parteien im Bestellformular nichts anderes vereinbaren.
14 bis.8 Rechte der Chauffeure
Die Chauffeure verfügen in Bezug auf die sie betreffenden Geolokalisierungsdaten über sämtliche in der DSGVO und im DSG vorgesehenen Rechte, insbesondere die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit, unter den von den anwendbaren Vorschriften vorgesehenen Bedingungen und Grenzen. Jede Anfrage zur Ausübung dieser Rechte wird vom Kunden als Verantwortlichem unter den im DPA vorgesehenen Bedingungen bearbeitet. Die Nereva SA stellt dem Kunden die für die Ausübung dieser Rechte nötigen technischen Funktionen zur Verfügung.
Artikel 15 — Keine Vertragspartei bei Verträgen zwischen Nutzern und Unbeachtlichkeit von Streitigkeiten
15.1 Statutarische Grundlage
Gemäss Artikel 3.5 der im Handelsregister eingetragenen Statuten der Nereva SA vereinnahmt Nereva die kommerzielle Vertragsbeziehung zwischen ihren Nutzern nicht. Die Nutzer anerkennen, von dieser Eintragung durch die amtliche Veröffentlichung des Handelsregisters oder durch diese Bedingungen Kenntnis erhalten zu haben, und akzeptieren alle daraus folgenden Konsequenzen.
15.2 Grundsatz
Verträge, Vereinbarungen, Verpflichtungen und Obliegenheiten jeder Art zwischen Nutzern, ob sie anlässlich der Nutzung der Plattform oder bei jeder anderen Gelegenheit entstanden sind, binden ausschliesslich die betroffenen Nutzer. Nereva ist weder Partei noch Beauftragte noch Garantin dieser Verträge, Vereinbarungen, Verpflichtungen oder Obliegenheiten und geht diesbezüglich keinerlei Verpflichtung ein, weder zur Erfolgsgewähr, noch zur Überwachung, Warnung, Information oder Garantie irgendeiner Art. Nereva erhält keine Provision, Gebühr oder Vergütung, die auf den über die Dienste koordinierten operativen Flüssen beruht. Nereva erbringt keine Schiedsleistung und greift nicht in Streitigkeiten, Anfechtungen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Nutzern ein, die Nereva fremd bleiben.
15.3 Unbeachtlichkeit
Vorbehaltlich eines groben oder vorsätzlichen persönlichen Verschuldens von Nereva, das vom Kläger streng nachzuweisen wäre, kann keine Klage, Forderung, Reklamation, kein Rechtsbehelf, keine Anfechtung und kein Verfahren irgendeiner Art, gerichtlich, schiedsgerichtlich, verwaltungsrechtlich oder gütlich, das direkt oder indirekt auf das Bestehen, den Inhalt, die Gültigkeit, die Erfüllung, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder Beendigung eines zwischen Nutzern geschlossenen Vertrags oder auf dessen Folgen gestützt ist, gegen Nereva gerichtet werden, weder hauptklageweise, noch widerklageweise, noch im Wege der Regressklage, der Gewährleistungsklage, der Subrogation oder auf jedem anderen Weg.
15.4 Ausdrücklicher Verzicht
Jeder Nutzer verzichtet mit seiner Annahme dieser AGB ausdrücklich auf jede Klage gegen Nereva, gestützt auf (i) die vertragliche Haftung im Sinne der Artikel 97 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts; (ii) die ausservertragliche Haftung im Sinne der Artikel 41 ff. desselben Gesetzes; (iii) die culpa in contrahendo und die Vertrauenshaftung; (iv) die Rechtsschein-, Einflussbereichs- oder Mitverschuldenstheorie eines Dritten; (v) jede andere ähnliche Theorie, die darauf abzielt, Nereva wegen einer Streitigkeit aus einer vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehung zwischen Nutzern in Anspruch zu nehmen.
15.5 Hold harmless
Jeder Nutzer stellt Nereva von jeder Inanspruchnahme durch einen anderen Nutzer oder einen Dritten frei, insbesondere Angestellte, Subunternehmer, Auftraggeber oder Geschäftspartner eines Nutzers, die auf eine Streitigkeit aus einer Beziehung zwischen Nutzern gestützt ist, und verpflichtet sich, Nereva gemäss Artikel 25 bis dieser Bedingungen zu entschädigen.
15.6 Vorherige Benachrichtigung
Der Nutzer, der eine Klage irgendeiner Art gegen Nereva in direktem oder indirektem Zusammenhang mit einer Streitigkeit zwischen Nutzern erwägt, verpflichtet sich, unter Androhung der vollständigen Übernahme der Verteidigungskosten von Nereva, Nereva seine Absicht vorab schriftlich mitzuteilen und ihr eine Mindestfrist von dreissig (30) Tagen einzuräumen, um zu antworten, die in ihrem Besitz befindlichen objektiven Elemente zu liefern und eine gütliche Lösung zu versuchen.
15.7 Minimale Zusammenarbeit
Nereva akzeptiert, obwohl nicht Partei der Streitigkeiten zwischen Nutzern, auf ordnungsgemäss zugestellte gerichtliche oder schiedsgerichtliche Anordnung und in den Grenzen der auf den Datenschutz anwendbaren Vorschriften, den zuständigen Behörden die objektiven Elemente aus den auf der Plattform durchgeführten Vorgängen mitzuteilen, insbesondere Logs, Zeitstempel, Inhalt der Bestellformulare und digitale Ausführungsnachweise. Diese Zusammenarbeit kann in keinem Fall als Verzicht auf die Bestimmungen der vorstehenden Absätze oder als Anerkennung irgendeiner Eigenschaft in Bezug auf die Streitigkeit ausgelegt werden.
15.8 Klagerückzug und Kosten
Bei einer unter Verletzung dieses Artikels gegen Nereva erhobenen Klage verpflichtet sich der klagende Nutzer, auf erste Aufforderung von Nereva unverzüglich zurückzuziehen und alle von Nereva für ihre Verteidigung aufgewendeten Kosten gemäss Artikel 25 bis dieser Bedingungen zu tragen.
Artikel 15 bis — Fehler, Ungenauigkeiten und Nichterfüllung durch Nutzer
15 bis.1 Garbage In, Garbage Out
Die Plattform übermittelt, strukturiert und gibt die von den Nutzern und ihren Partnern erfassten Informationen wieder. Qualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, Relevanz, Wahrhaftigkeit und Zweckmässigkeit der in der Plattform erfassten Informationen liegen in der alleinigen Verantwortung des erfassenden Nutzers. Nereva nimmt keine sachliche, Abgleichs-, Kohärenz- oder Plausibilitätsprüfung der erfassten Informationen vor und übernimmt hierzu keine Verpflichtung. Jede schädigende Folge, die direkt oder indirekt aus einem Fehler, einer Ungenauigkeit, einer Auslassung, einer verspäteten oder bösgläubigen Eingabe resultiert, ist ausschliesslich dem erfassenden Nutzer oder den Nutzern zuzurechnen, die sie ohne Prüfung verwendet haben.
15 bis.2 Nichterfüllung eines Nutzers gegenüber einem anderen Nutzer
Die Plattform erlaubt es einem Nutzer, operative Anfragen an einen Partner zu übermitteln, den er zuvor und unabhängig gewählt und angenommen hat. Die tatsächliche, konforme, pünktliche oder vollständige Ausführung dieser Anfragen fällt allein in das Vertragsverhältnis zwischen den betroffenen Nutzern. Nereva übernimmt keine Pflicht zur Erfolgsgewähr, Überwachung, präventiven Warnung, Nachfassung, Mahnung, operativen Ersatzlösung oder anderer Art hinsichtlich der tatsächlichen Ausführung der über die Plattform vermittelten physischen Leistungen. Das Ausbleiben, die Verspätung, die Schlechterfüllung, die teilweise Erfüllung oder die Verweigerung einer Leistung durch einen Nutzer können die Haftung von Nereva in keiner Weise begründen.
15 bis.3 Operative Reibung im Feld
Die Nutzer anerkennen, dass Logistikvorgänge in Bau, Tiefbau, Recycling und Transport ihrer Natur nach hohen und unvorhersehbaren operativen Reibungen unterliegen, darunter insbesondere Zugangsverweigerung zu einem Standort, Fahrzeugpanne, Nichtverfügbarkeit eines Chauffeurs oder Bedieners, Wetterbedingungen, Verkehrsbeschränkungen, Planänderungen eines Nutzers, Tonnage-Streitigkeiten, Qualitätsbeanstandungen zu Materialien, Verweigerung des Ladens oder Entladens, unvorhergesehene Schliessung eines Standorts, Lieferausfall oder Ausfall eines Subunternehmers. Jede operative Reibung dieser Art sowie ihre direkten und indirekten Folgen bleiben Nereva fremd und begründen in keiner Weise ihre Haftung.
15 bis.4 Anfechtungen von Ausführungsnachweisen
Die über die Plattform erzeugten digitalen Ausführungsnachweise, insbesondere Fotos, Zeitstempel, elektronische Signaturen und digitale Scheine, werden so aufgezeichnet, wie sie von den Nutzern erfasst werden. Die Validierung, Anfechtung, Beweiskraft und streitige Verwendung dieser Ausführungsnachweise fallen ausschliesslich in die Beziehung zwischen den betroffenen Nutzern. Nereva greift in diese Beurteilung nicht ein, validiert die Ausführungsnachweise nicht und kann nicht als deren Garantin betrachtet werden.
15 bis.5 Verhältnis zu Artikel 25 bis
Jede Inanspruchnahme von Nereva, die direkt oder indirekt aus einem Fehler, einer Ungenauigkeit, einer Nichterfüllung, einer operativen Reibung oder einer Anfechtung eines Ausführungsnachweises im Sinne dieses Artikels resultiert, fällt in den Anwendungsbereich der in Artikel 25 bis dieser Bedingungen vorgesehenen Entschädigungspflicht.
Artikel 16 — Integrationen mit Drittsystemen
Die Dienste können Integrationen mit von Dritten bereitgestellten Systemen, Software, Diensten oder Schnittstellen enthalten oder ermöglichen, insbesondere ERP-Systeme des Kunden, Geolokalisierungswerkzeuge, Authentifizierungsdienste, Kartografieanbieter und Zahlungsdienste.
Die Auswahl, Konfiguration und Nutzung von Drittintegrationen liegen in der ausschliesslichen Verantwortung des Kunden. Die Nereva SA gewährleistet weder Funktion noch Sicherheit noch Verfügbarkeit noch regulatorische Konformität der Drittsysteme, einschliesslich jener, die sie rein informationshalber empfohlen hätte. Die Nereva SA haftet in keinem Fall für die Folgen einer Fehlfunktion, Unterbrechung oder Sicherheitslücke eines Drittsystems.
Artikel 16 bis — Beweiskraft der aus der Plattform stammenden Elemente
16 bis.1 Art der Elemente
Die Plattform bewahrt zu technischen und operativen Zwecken verschiedene aus der Nutzung der Dienste stammende Elemente auf, insbesondere technische Logs, Zeitstempel, Inhalt der dematerialisierten Bestellformulare, Änderungsprotokolle, Verbindungsspuren, von den Nutzern erfasste digitale Ausführungsnachweise und Positionsdaten aus der mobilen Chauffeur-App unter den Bedingungen von Artikel 14 bis.
16 bis.2 Getreues Abbild der Eingaben
Diese Elemente sind ein getreues Abbild der von den Nutzern vorgenommenen Eingaben und der auf der Plattform durchgeführten technischen Vorgänge. Sie stellen weder eine Bescheinigung noch eine Zertifizierung noch eine Garantie hinsichtlich der Wahrhaftigkeit, Richtigkeit oder Relevanz der darin enthaltenen Informationen dar. Nereva ist weder vertrauenswürdiger Dritter noch zertifizierender Dritter noch archivierender Dritter im Sinne des Schweizer oder europäischen Rechts und übernimmt hierzu keine Verpflichtung, ausser bei ausdrücklichem Abonnement eines im Bestellformular vereinbarten spezifischen Dienstes.
16 bis.3 Mitteilung
Nereva kann auf schriftliche Anfrage eines Nutzers, einer Justizbehörde oder einer zuständigen Verwaltungsbehörde objektive Elemente aus der Plattform mitteilen, unter den Bedingungen von Artikel 15.7 dieser Bedingungen und unter Einhaltung der auf den Datenschutz anwendbaren Vorschriften. Diese Mitteilung stellt keine Stellungnahme von Nereva zur Sache der Streitigkeit dar.
16 bis.4 Grenze der Verpflichtung
Vorbehaltlich der Bestimmungen eines allenfalls abonnierten spezifischen Vertrags über beweiskräftige Archivierung gewährleistet Nereva nicht, dass die aus der Plattform stammenden Elemente die von den in einer gegebenen Rechtsordnung auf den Beweis anwendbaren Vorschriften vorgesehenen Anforderungen an Form, Format, qualifizierten Zeitstempel oder qualifizierte Signatur erfüllen. Der Nutzer, der über Elemente mit erhöhter Beweiskraft verfügen möchte, verpflichtet sich, die nötigen ergänzenden Vorrichtungen umzusetzen.
16 bis.5 Aufbewahrung und Rückgabe
Die Aufbewahrungsfristen der in diesem Artikel genannten Elemente sind in der Datenschutzrichtlinie und im DPA präzisiert. Über diese Fristen hinaus übernimmt Nereva keine Pflicht zur Aufbewahrung, Rückgabe oder Rekonstruktion.
Artikel 17 — Verfügbarkeit der Dienste und SLA
Die Nereva SA verpflichtet sich, die Dienste mit einer monatlichen Zielverfügbarkeitsrate von neunundneunzig Komma fünf Prozent (99,5 %) zu erbringen, gemessen über das Kalenderjahr und unter Ausschluss der nachfolgend definierten Ausschlussfenster.
Von der Berechnung der Verfügbarkeitsrate ausgeschlossen sind die mit angemessener Vorankündigung angekündigten und vorrangig ausserhalb der Geschäftszeiten geplanten Fenster geplanter Wartung, die dem Kunden, seinen Nutzern oder einem Dritten zurechenbaren Nichtverfügbarkeiten, insbesondere dem Zugangsanbieter des Kunden oder einem nicht von der Nereva SA gewählten externen Dienstleister, Nichtverfügbarkeiten aus Drittintegrationen im Sinne von Artikel 16, Fälle höherer Gewalt im Sinne von Artikel 26, Unterbrechungen aufgrund von Anweisungen zuständiger Behörden sowie Nichtverfügbarkeiten aufgrund einer rechtmässigen Aussetzung der Dienste in Anwendung dieser AGB.
Bei erwiesenem und festgestelltem Verstoss gegen die Zielverfügbarkeitsrate kann der Kunde Service-Gutschriften (Service Credits) erhalten, die gemäss dem SLA-Anhang berechnet werden, wenn dieser zwischen den Parteien abonniert wurde. Ohne spezifischen SLA-Anhang werden allfällige Service-Gutschriften durch angemessene Vereinbarung zwischen den Parteien bestimmt und stellen die einzige von der Nereva SA für die Nichtverfügbarkeit geschuldete Entschädigung dar, unter Ausschluss jeder anderen Entschädigung, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 22.
Die Verfügbarkeitszusagen sind Bemühungspflichten.
Artikel 18 — Wartung
18.1 Wartungsarten
Die Nereva SA führt die folgenden Wartungsmassnahmen durch: vorbeugende Wartung zur Vorbeugung von Ausfällen und Aufrechterhaltung des Leistungsniveaus der Dienste; korrektive Wartung zur Behebung festgestellter Anomalien, Fehlfunktionen und Vorfälle; evolutive Wartung, die funktionale, ergonomische oder Leistungsverbesserungen unter den Bedingungen von Artikel 19 integriert; Notfallwartung zur Wahrung der Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Dienste bei unmittelbarer Bedrohung.
18.2 Geplante Wartung
Vorbeugende und evolutive Wartungsmassnahmen werden vorrangig ausserhalb der Geschäftszeiten geplant, definiert nach mitteleuropäischer Zeit und Schweizer Geschäftstagen. Die Nereva SA benachrichtigt den Kunden über jede geplante Wartungsmassnahme, die eine Unterbrechung oder erhebliche Beeinträchtigung der Dienste verursachen könnte, mit jedem geeigneten Mittel, insbesondere In-App-Benachrichtigung, E-Mail oder Statusseite, mit angemessener Vorankündigung von grundsätzlich mindestens achtundvierzig (48) Stunden.
18.3 Notfallwartung
Die Nereva SA kann Notfallwartungsmassnahmen ohne Vorankündigung durchführen, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Dienste erforderlich ist, insbesondere bei Sicherheitsbedrohung, grösserem technischem Vorfall oder Ausfall eines Unterauftragnehmers. Die Nereva SA bemüht sich, den Kunden so bald wie vernünftigerweise möglich zu informieren.
18.4 Ausschluss aus der Verfügbarkeitsberechnung
Fenster geplanter Wartung und Notfallwartungsmassnahmen sind von der Berechnung der in Artikel 17 und im SLA-Anhang vorgesehenen Verfügbarkeitsrate ausgeschlossen.
18.5 Keine Erfolgsverpflichtung
Wartungsmassnahmen sind Bemühungspflichten. Die Nereva SA gewährleistet nicht, dass alle Anomalien innerhalb einer bestimmten Frist behoben werden oder dass die Wartungsmassnahmen für alle Kunden ein identisches Ergebnis erzielen.
18.6 Mitwirkung des Kunden
Der Kunde arbeitet bei Wartungsmassnahmen nach Treu und Glauben mit der Nereva SA zusammen, insbesondere indem er jede anhaltende Anomalie unverzüglich meldet, die für die Qualifikation des Vorfalls nützlichen Informationen zur Verfügung stellt und allfällige mitgeteilte operative Anweisungen befolgt.
Artikel 19 — Weiterentwicklung der Dienste
19.1 Grundsatz der kontinuierlichen Weiterentwicklung
Die Dienste sind eine sich kontinuierlich weiterentwickelnde SaaS-Plattform. Die Nereva SA entwickelt die Funktionen, Oberflächen, technischen Komponenten und die Architektur der Dienste regelmässig weiter, im Rahmen ihres Geschäftsmodells als Softwareanbieterin und ihres berechtigten Interesses, die Wettbewerbsfähigkeit und Relevanz des Angebots zu erhalten.
19.2 Geringfügige Weiterentwicklungen
Geringfügige Weiterentwicklungen ohne wesentliche operative Auswirkung für den Kunden (ergonomische Korrekturen, Leistungsanpassungen, nicht ersetzende funktionale Ergänzungen) können ohne spezifische Vorankündigung eingeführt werden. Sie werden auf geeignete Weise allgemein mitgeteilt, insbesondere durch Versionshinweise, Statusseite und In-App-Kommunikation.
19.3 Wesentliche Weiterentwicklungen
Wesentliche Weiterentwicklungen, die eine wesentliche operative Auswirkung auf die Nutzung der Dienste durch den Kunden haben könnten, werden dem Kunden vorab mit angemessener Frist von grundsätzlich mindestens dreissig (30) Tagen mitgeteilt. Als wesentlich gelten insbesondere die Änderung der Ergonomie zentraler Funktionen, der Wechsel des Datenformats, die Änderung der Authentifizierungsmodalitäten und die Einführung neuer Pflichten zulasten des Kunden.
19.4 Erhalt der abonnierten wesentlichen Funktionen
Die Nereva SA verpflichtet sich, dem Kunden durch Weiterentwicklung nicht die wesentlichen Funktionen zu entziehen, die seinem abonnierten Umfang entsprechen, ausser bei Ersatz durch eine gleichwertige oder bessere Funktion oder mit Zustimmung des Kunden. Der wesentliche Charakter einer Funktion wird anhand des Bestellformulars, der ursprünglich abonnierten Konfiguration und der ständigen operativen Nutzung durch den Kunden beurteilt.
19.5 Ende einer Funktion (Deprecation)
Die Nereva SA kann beschliessen, eine spezifische Funktion einzustellen, unter Vorbehalt einer vorherigen Benachrichtigung des Kunden mit einer Vorankündigung von mindestens neunzig (90) Tagen für wesentliche Funktionen und dreissig (30) Tagen für nicht wesentliche Funktionen, soweit möglich der Bereitstellung einer gleichwertigen oder besseren Ersatzfunktion und gegebenenfalls einer angemessenen Unterstützung des Kunden beim Übergang.
19.6 Uneinigkeit des Kunden
Wird dem Kunden eine wesentliche Weiterentwicklung oder die Einstellung einer wesentlichen Funktion mitgeteilt und stellt sie aus seiner begründeten Sicht eine erhebliche Verschlechterung der abonnierten Dienste dar, verfügt der Kunde über ein Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags ohne Strafe, durch Benachrichtigung der Nereva SA innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Mitteilung der Weiterentwicklung. Die Kündigung wird zum Datum des Inkrafttretens der Weiterentwicklung wirksam. Die Ausübung dieses Rechts ist der einzige Rechtsbehelf des Kunden gegen die betreffende Weiterentwicklung, unter Ausschluss jeder Entschädigungsklage.
19.7 Konformität mit den Statuten
Jede Weiterentwicklung wird unter Wahrung des in Artikel 3 der Statuten eingetragenen Gesellschaftszwecks der Nereva SA umgesetzt und kann nicht zu einer Veränderung der in den Artikeln 1 und 1 bis dieser Bedingungen definierten rechtlichen Qualifikation von Nereva führen.
Artikel 19 bis — Ende der Plattform und Kontrollwechsel
19 bis.1 Einstellung der Plattform
Die Nereva SA kann nach eigenem Ermessen beschliessen, den Betrieb der gesamten Plattform oder eines Teils davon einzustellen. Diese Entscheidung wird dem Kunden mit einer Vorankündigung von mindestens hundertachtzig (180) Tagen mitgeteilt. Während der Vorankündigungsfrist bemüht sich die Nereva SA, die Dienste im Rahmen des Vernünftigen und wirtschaftlich Tragbaren unverändert aufrechtzuerhalten.
19 bis.2 Rückgabe der Daten
Bei Einstellung gilt Artikel 10.9 (Rückgabe und Reversibilität). Die Nereva SA kann nach eigenem Ermessen die Rückgabefrist verlängern, um den Übergang des Kunden zu erleichtern.
19 bis.3 Schicksal der gezahlten Beträge
Bei Einstellung auf Initiative der Nereva SA aus anderen Gründen als einem Verstoss des Kunden oder höherer Gewalt kann der Kunde anteilig die Rückerstattung der im Voraus gezahlten Beträge für die nach dem Wirksamwerden der Einstellung nicht erbrachte Dienstperiode beanspruchen, unter Ausschluss jeder anderen Entschädigung.
19 bis.4 Kontrollwechsel
Der Vertrag wird gegenüber dem Kunden intuitu personae geschlossen; gegenüber der Nereva SA nicht. Die Nereva SA ist berechtigt, alle ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Rahmen einer Fusion, Übernahme, Umstrukturierung, Teileinbringung von Vermögenswerten oder eines gleichwertigen Vorgangs an jede Gesellschaft ihrer Gruppe oder an jeden Dritten abzutreten, zu übertragen, einzubringen oder weiterzugeben. Der Kunde erteilt bereits jetzt seine ausdrückliche Zustimmung zu jeder solchen Abtretung oder Transaktion, sofern der Zessionar oder Rechtsnachfolger alle von der Nereva SA eingegangenen Verpflichtungen übernimmt. Die Nereva SA teilt dem Kunden den Kontrollwechsel oder die Abtretung innerhalb einer angemessenen Frist mit.
19 bis.5 Aufrechterhaltung der Verpflichtungen zum geistigen Eigentum
In jedem Fall bleiben die abgeleiteten Daten und die Modelle Eigentum der Nereva SA oder ihres Rechtsnachfolgers, gemäss Artikel 10.3 und der KI- und Datenrichtlinie. Einstellung, Abtretung oder Kontrollwechsel haben keine Auswirkung auf diese Zuordnung des geistigen Eigentums.
Artikel 20 — Sicherheit
20.1 Bemühungspflicht
Die Nereva SA setzt geeignete technische und organisatorische Massnahmen um, unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten sowie der Art, des Umfangs, des Kontexts und der Zwecke der Dienste, um die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Dienste und der Kundendaten zu schützen. Die Verpflichtungen der Nereva SA im Bereich Sicherheit sind Bemühungspflichten und können nicht als Erfolgsgarantie ausgelegt werden.
20.2 Technische Massnahmen
Die Massnahmen umfassen insbesondere die Verschlüsselung der Daten bei Übertragung und Speicherung, die Zugriffskontrolle nach dem Prinzip der geringsten Rechte, die verstärkte Authentifizierung administrativer Zugriffe, die Protokollierung sensibler Aktionen, die regelmässige Datensicherung, die regelmässige Durchführung von Sicherheitstests, die Trennung der Entwicklungs-, Test- und Produktionsumgebungen sowie die aktive Überwachung von Schwachstellen und die Anwendung von Sicherheitspatches.
20.3 Organisatorische Massnahmen
Die organisatorischen Massnahmen umfassen insbesondere die Schulung der Mitarbeitenden der Nereva SA in Informationssicherheit, die Umsetzung eines dokumentierten Verfahrens zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, die Durchführung regelmässiger interner Audits und die sorgfältige Auswahl der technischen Unterauftragnehmer.
20.4 Grenze der Verpflichtung
Keine Sicherheitsmassnahme kann als absolut betrachtet werden. Die Nereva SA kann nicht für die Folgen eines Cyberangriffs, Eindringens, Datenlecks oder Sicherheitsvorfalls haftbar gemacht werden, der resultiert aus (i) einer zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht öffentlich bekannten Sicherheitslücke, sogenannte Zero-Day-Schwachstelle; (ii) einem Verhalten eines Nutzers, des Kunden oder eines Dritten, das der Richtlinie zur akzeptablen Nutzung widerspricht; (iii) einem Sicherheitsmangel der eigenen Systeme des Kunden, insbesondere kompromittierte Zugangsdaten, fehlende Aktualisierung seiner Arbeitsplätze, über den Kunden eingeschleppte Schadsoftware; (iv) einem Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 26.
20.5 Meldung von Vorfällen
Bei einem erheblichen Sicherheitsvorfall, der die Plattform betrifft, benachrichtigt die Nereva SA den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist und spätestens innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden nach Kenntnisnahme über die Art des Vorfalls, die wahrscheinlichen Folgen, die ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen und die Kontaktdaten der Kontaktstelle der Nereva SA. Die Meldung einer Verletzung von Personendaten wird spezifisch durch den DPA geregelt.
20.6 Sicherheit auf Kundenseite
Die Gesamtsicherheit des Systems beruht auf der Mitwirkung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die in Artikel 10 der Richtlinie zur akzeptablen Nutzung vorgesehenen Pflichten einzuhalten, insbesondere Zugangsdaten nur berechtigten Nutzern zuzuweisen, die Zugangsdaten eines Nutzers, dessen Funktionen enden, unverzüglich zu widerrufen, das Teilen von Zugangsdaten zu untersagen und jede vermutete Kompromittierung unverzüglich zu melden. Jeder Verstoss des Kunden gegen diese Pflichten kann die Anwendung von Artikel 25 bis auslösen.
Artikel 21 — Vertraulichkeit
Jede Partei verpflichtet sich, die Vertraulichkeit der nicht öffentlichen Informationen zu wahren, die ihr im Rahmen der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangen, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach einen vertraulichen Charakter aufweisen. Diese Vertraulichkeitspflicht bleibt während der Vertragsdauer und während drei (3) Jahren nach dessen Ende in Kraft.
Unbeschadet des Vorstehenden sind die technischen Architekturen, Algorithmen, proprietären Methoden, internen Leistungskennzahlen und alle strategischen Informationen der Nereva SA als Know-how und Geschäftsgeheimnis im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt.
Nicht als vertraulich gelten Informationen, die (i) der empfangenden Partei vor ihrer Mitteilung ohne Vertraulichkeitspflicht bereits bekannt waren; (ii) ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich zugänglich sind oder werden; (iii) rechtmässig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht erlangt werden; (iv) aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer vollstreckbaren Entscheidung einer zuständigen Behörde offengelegt werden müssen, unter Vorbehalt der vorherigen Information der anderen Partei, soweit rechtlich möglich.
Artikel 22 — Globale Haftungsbeschränkung
22.1 Grundsatz
Die Haftung der Nereva SA aus dem Vertrag unterliegt den in diesem Artikel vorgesehenen Beschränkungen, unbeschadet der zwingenden Vorschriften des Schweizer Rechts, insbesondere Artikel 100 Absatz 1 des Obligationenrechts, der jeden vertraglichen Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit oder Absicht untersagt.
22.2 Voraussetzungen der Inanspruchnahme
Die Haftung der Nereva SA kann nur bei einem erwiesenen, nachgewiesenen und der Nereva SA direkt zurechenbaren Verstoss begründet werden, der dem Kunden einen direkten, sicheren und materiellen Schaden verursacht hat. Der Kunde trägt die Beweislast für diese Elemente.
22.3 Kumulierte jährliche Obergrenze
Die gesamte und kumulierte Haftung der Nereva SA aus dem Vertrag, alle Schadensposten zusammengenommen, darf pro von Datum zu Datum berechnetem Vertragsjahr den Gesamtbetrag der vom Kunden in den zwölf (12) Kalendermonaten vor dem auslösenden Ereignis tatsächlich gezahlten Beträge ohne Steuern nicht überschreiten. Diese Obergrenze bezieht sich ausschliesslich auf die Abonnementgebühren, unter Ausschluss einmaliger Leistungen, weiterverrechneter Drittkosten und Steuern.
22.4 Obergrenze pro Schadensfall
Für dasselbe auslösende Ereignis oder eine Reihe zusammenhängender auslösender Ereignisse darf die Haftung der Nereva SA, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, die Hälfte der in Absatz 22.3 definierten kumulierten jährlichen Obergrenze nicht überschreiten.
22.5 Umfang der entschädigungsfähigen Schäden
Die Obergrenze bezieht sich ausschliesslich auf direkte und materielle Schäden, die der Nereva SA strikt zurechenbar sind. Indirekte, immaterielle und Folgeschäden sind unter den Bedingungen von Artikel 22 bis vollständig ausgeschlossen.
22.6 Vertragliche Verwirkung
Jede Haftungsklage gegen die Nereva SA muss durch detaillierte schriftliche Benachrichtigung innerhalb eines (1) Jahres ab dem Datum erhoben werden, an dem der Kunde vom auslösenden Ereignis und seinem Urheber Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen. Andernfalls ist die Klage verwirkt.
22.7 Vorbehalt der öffentlichen Ordnung
Die in diesem Artikel vorgesehenen Beschränkungen gelten nicht für die Folgen eines der Nereva SA persönlich zurechenbaren groben oder vorsätzlichen Verschuldens, soweit Artikel 100 Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts einen solchen Ausschluss untersagt. Die Beweislast für ein solches Verschulden liegt vollständig beim klagenden Kunden.
Artikel 22 bis — Ausdrücklicher Ausschluss indirekter Schäden und Folgeschäden
22 bis.1 Grundsatz des Ausschlusses
Die Nereva SA übernimmt in keinem Fall die Wiedergutmachung indirekter, immaterieller oder Folgeschäden, die der Kunde, seine Nutzer oder Dritte erleiden und die direkt oder indirekt aus der Nutzung, Nichtverfügbarkeit, Fehlfunktion oder Einstellung der Dienste resultieren.
22 bis.2 Nicht abschliessende Aufzählung
Als indirekte, immaterielle oder Folgeschäden gelten insbesondere, ohne dass diese Aufzählung abschliessend wäre: Betriebsverlust, Tätigkeitsverlust, Produktionsverlust, Verlust einer Baustelle, Verlust eines Marktes oder Vertrags; entgangener Gewinn, Verlust einer Chance, Margenverlust, Verlust erwarteten Gewinns; Verzögerung oder Unterbrechung einer Baustelle, Fristverlängerung, vertragliche Verzugsstrafen gegenüber Dritten; Kosten der Remobilisierung, Ersetzung, Reorganisation oder Wiederherstellung eines Logistikvorgangs; kommerzieller Schaden, Imageschaden, Reputationsschaden; Verlust einer Geschäftschance, Verlust oder Verschlechterung einer Geschäftsbeziehung mit einem Partner; Vertragsstrafen, Versicherungsstrafen, steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Zuschläge oder Nachforderungen; interne Kosten der Bewältigung eines Vorfalls, Kosten der Krisenkommunikation, Kosten für Rechtsbeistand, die keiner zulässigen Klage zuzuordnen sind; Kosten der materiellen Reparatur transportierter Güter, Fahrzeuge, Standorte oder Ausrüstungen; Personenschäden, ausser bei persönlicher, direkter, nachgewiesener und ausschliesslicher Zurechenbarkeit zur Nereva SA; die Folgen eines Fehlers, einer Ungenauigkeit oder einer Nichterfüllung durch einen Nutzer; und die Folgen einer Anfechtung, eines Rechtsstreits, eines Rechtsbehelfs oder einer Reklamation zwischen Nutzern oder zwischen Nutzern und Dritten.
22 bis.3 Empfehlung an die Kunden
Angesichts des vollständigen Ausschlusses indirekter Schäden werden die Kunden dringend gebeten, für ihre operativen Tätigkeiten geeignete Versicherungspolicen abzuschliessen und aufrechtzuerhalten, insbesondere Berufshaftpflicht, Betriebshaftpflicht, Flottenversicherung, Betriebsunterbruchsversicherung und Rechtsschutzversicherung, gemäss Artikel 22 ter.2 dieser Bedingungen.
22 bis.4 Vorbehalt der öffentlichen Ordnung
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Folgen eines der Nereva SA persönlich zurechenbaren groben oder vorsätzlichen Verschuldens, soweit Artikel 100 Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts einen solchen Ausschluss untersagt. Die Beweislast für ein solches Verschulden liegt vollständig beim klagenden Kunden.
Artikel 22 ter — Versicherung und Risikodeckung
22 ter.1 Versicherung der Nereva SA
Die Nereva SA hat eine Berufshaftpflichtversicherung als SaaS-Anbieterin abgeschlossen, die ihre Verpflichtungen zu den üblichen Bedingungen und Grenzen für im SaaS-Modus auf dem Schweizer Markt tätige Softwareanbieter deckt. Die Police wird dem Kunden auf schriftliche Anfrage zur Verfügung gestellt an legal@nereva.com, unter Wahrung der auf die Beziehung Nereva–Versicherer anwendbaren Vertraulichkeitsregeln. Versicherungsbescheinigungen können den Datenschutzbeauftragten und Juristen der Kunden im Rahmen ihrer Due-Diligence-Verfahren beim Einkauf übermittelt werden, unter Vorbehalt einer schriftlichen und begründeten Anfrage.
22 ter.2 Versicherung des Kunden
Der Kunde schliesst die für seine eigenen operativen Tätigkeiten geeigneten Versicherungspolicen ab und hält sie aufrecht. Er trägt allein deren Kosten, die Wahl der Deckungen und ihre Fortdauer. Die Nereva SA übernimmt keine Versicherungsberatungspflicht und kann nicht für die Folgen einer unzureichenden Deckung des Kunden haftbar gemacht werden.
22 ter.3 Angemessene Grenze des Risikos
Die Versicherungsdeckung der Nereva SA bildet die angemessene Grenze ihres Haftungsrisikos. Kunden, die für ihre eigenen operativen Risiken eine weitergehende Deckung wünschen, sind eingeladen, für ihre Tätigkeiten geeignete Policen abzuschliessen.
Artikel 23 — Haftungsausschlüsse
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 22 und 22 bis ist die Nereva SA ausdrücklich von jeder Haftung ausgeschlossen für (i) die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Rechtswidrigkeit der Kundendaten; (ii) die Auswahl, Konfiguration und Nutzung von Drittintegrationen unter den Bedingungen von Artikel 16; (iii) die Folgen der vom Kunden oder seinen Partnern durchgeführten physischen Vorgänge unter den Bedingungen der Artikel 2 und 14; (iv) Fälle höherer Gewalt unter den Bedingungen von Artikel 26; (v) die Folgen eines der Richtlinie zur akzeptablen Nutzung widersprechenden Verhaltens; (vi) Streitigkeiten zwischen Nutzern unter den Bedingungen von Artikel 15; (vii) operative Reibungen im Feld unter den Bedingungen von Artikel 15 bis.
Artikel 24 — Gewährleistungen und Gewährleistungsausschluss
Die Nereva SA gewährleistet, dass die Dienste mit angemessener Sorgfalt und Kompetenz erbracht werden, gemäss den üblichen Standards des SaaS-Sektors und den in diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen.
Mit Ausnahme der in diesen AGB ausdrücklich vorgesehenen Gewährleistungen schliesst die Nereva SA jede andere ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung aus, insbesondere jede Gewährleistung der Eignung für einen bestimmten Zweck, der Kontinuität, der Fehlerfreiheit, der Kompatibilität mit einem Drittsystem oder der Konformität mit einem nicht im Bestellformular dokumentierten spezifischen Anwendungsfall.
Artikel 25 — Entschädigung bei Verletzung des geistigen Eigentums
25.1 Grundsatz
Die Nereva SA stellt den Kunden von jeder Klage Dritter frei, die auf eine Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums dieser Dritten durch die Nutzung der Dienste gemäss diesen AGB gestützt ist.
25.2 Voraussetzungen der Gewährleistung
Die Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde die Nereva SA so bald wie möglich und spätestens innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Kenntnis der Forderung schriftlich benachrichtigt, bei der Verteidigung mitwirkt und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Nereva SA keinen Vergleich schliesst oder Anerkenntnis abgibt.
25.3 Optionen der Nereva SA
Bei zulässiger Klage kann die Nereva SA nach eigenem Ermessen (i) dem Kunden das Recht verschaffen, die Dienste weiter zu nutzen; (ii) die Dienste ändern, um die Verletzung zu beenden; (iii) die Dienste durch eine gleichwertige Lösung ersetzen; oder (iv) den Vertrag kündigen und die im Voraus gezahlten Beträge für die nicht erbrachte Periode anteilig zurückerstatten.
25.4 Ausschlüsse
Die Gewährleistung gilt nicht (i) für Verletzungen, die aus einer nicht konformen Nutzung der Dienste durch den Kunden resultieren; (ii) für Verletzungen, die aus der Integration der Dienste mit nicht von der Nereva SA empfohlenen Drittsystemen resultieren; (iii) für Verletzungen, die aus den Kundendaten resultieren; (iv) für Verletzungen, die aus einer Änderung der Dienste durch den Kunden oder einen nicht befugten Dritten resultieren.
Artikel 25 bis — Entschädigung durch den Kunden
25 bis.1 Grundsatz
Der Kunde entschädigt, verteidigt und stellt die Nereva SA, ihre Organe, Mitarbeitenden, Beauftragten und Rechtsnachfolger frei von jeder Reklamation, Klage, Forderung, jedem Verfahren, Urteil, Vergleich, jeden Kosten und Schäden (insbesondere Anwaltskosten, Gutachterkosten, Verfahrenskosten, Schadenersatz und jede Geldverurteilung), die direkt oder indirekt resultieren aus (i) einem Verstoss des Kunden oder seiner Nutzer gegen diese AGB, die Richtlinie zur akzeptablen Nutzung, den DPA oder jedes andere Vertragsdokument; (ii) einer unrichtigen, unvollständigen, verspäteten oder bösgläubigen Erfassung von Kundendaten; (iii) einer Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Pflichten des Kunden oder eines Nutzers gegenüber einem anderen Nutzer oder einem Dritten; (iv) einer operativen Reibung im Feld im Sinne von Artikel 15 bis.3; (v) einer Streitigkeit aus einer vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehung zwischen Nutzern im Sinne von Artikel 15; (vi) einem Versäumnis des Kunden, die betroffenen Personen (insbesondere Chauffeure) zu informieren, deren Daten über die Dienste bearbeitet werden; (vii) einem Versäumnis des Kunden, die Arbeitnehmervertretung zu informieren oder zu konsultieren, wo diese Pflicht bestand; (viii) einem Versäumnis des Kunden, die in Artikel 20.6 vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen umzusetzen; (ix) der Nutzung der Dienste durch den Kunden zu Zwecken, die ihrem vertraglichen Zweck nicht entsprechen.
25 bis.2 Umsetzung
Bei einer Klage Dritter gegen die Nereva SA im Anwendungsbereich des vorstehenden Absatzes benachrichtigt die Nereva SA den Kunden schriftlich über die Geltendmachung der Entschädigung, unter Angabe der tatsächlichen und rechtlichen Elemente der Forderung. Der Kunde arbeitet nach Treu und Glauben mit der Nereva SA zusammen und kann auf deren Anfrage und unter Vorbehalt der schriftlichen Zustimmung der Nereva SA die Verteidigung anstelle der Nereva SA übernehmen, ohne Vergleich oder Anerkenntnis ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Nereva SA. Die Nereva SA behält in jedem Fall das Recht, mit eigenen Beratern und auf eigene Kosten zu ihrer eigenen Verteidigung einzutreten.
25 bis.3 Finanzieller Umfang
Die Entschädigungspflicht des Kunden umfasst sämtliche von der Nereva SA getragenen Kosten, Schäden, Verurteilungen und Vergleiche, ohne Obergrenze oder Beschränkung nach den Bestimmungen der Artikel 22 und 22 bis, die auf die in diesem Artikel vorgesehene Entschädigung nicht anwendbar sind.
25 bis.4 Fortgeltung
Die in diesem Artikel vorgesehene Entschädigungspflicht überdauert die Beendigung des Vertrags für die gesamte Dauer, die für ihre Wirksamkeit erforderlich ist, insbesondere für die Dauer laufender Verfahren und allfälliger Rechtsmittel.
25 bis.5 Wesentlicher Charakter
Die in diesem Artikel vorgesehene Entschädigungspflicht ist ein wesentliches und entscheidendes Element der Zustimmung von Nereva zur Erbringung der Dienste zu den geltenden Preisbedingungen. Ihre Nichterfüllung stellt einen schwerwiegenden Vertragsverstoss dar, der die sofortige Kündigung des Vertrags aus Verschulden des Kunden nach sich ziehen kann, unbeschadet jeder anderen Klage.
Artikel 26 — Höhere Gewalt
Keine Partei kann für einen Verstoss gegen ihre Pflichten haftbar gemacht werden, der aus einem Fall höherer Gewalt im Sinne des Schweizer Rechts resultiert. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere, ohne dass diese Aufzählung abschliessend wäre, Naturkatastrophen, bewaffnete Konflikte, Terrorakte, Pandemien, Entscheidungen von Behörden, weitreichende Ausfälle von Telekommunikations- oder Energienetzen, massive, nicht spezifisch gegen die Nereva SA gerichtete Cyberangriffe und Ausfälle eines wesentlichen, kurzfristig nicht ersetzbaren technischen Unterauftragnehmers.
Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, informiert die andere Partei unverzüglich und ergreift angemessene Massnahmen, um deren Auswirkungen zu begrenzen. Dauert die höhere Gewalt länger als sechzig (60) aufeinanderfolgende Tage an, kann jede Partei den Vertrag ohne Strafe durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Partei kündigen.
Artikel 27 — Laufzeit und Verlängerung
27.1 Anfängliche Laufzeit
Der Vertrag wird für die im Bestellformular abonnierte Dauer geschlossen, die nicht kürzer als ein (1) Monat sein darf.
27.2 Stillschweigende Verlängerung
Sofern nicht eine der Parteien gemäss Artikel 28 kündigt, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um eine der ursprünglichen Laufzeit entsprechende Dauer, unter den in der Zahlungs- und Lizenzrichtlinie präzisierten Bedingungen.
27.3 Kündigungsfrist
Die anwendbare Kündigungsfrist zur Verhinderung der stillschweigenden Verlängerung ist in der Zahlungs- und Lizenzrichtlinie präzisiert. Andernfalls beträgt sie dreissig (30) Tage für Monatsverträge und sechzig (60) Tage für Jahresverträge.
Artikel 28 — Kündigung
28.1 Kündigung von Rechts wegen bei schwerwiegendem Verstoss
Jede Partei kann den Vertrag von Rechts wegen kündigen, unbeschadet jeder anderen Klage, bei schwerwiegendem und anhaltendem Verstoss der anderen Partei gegen ihre Pflichten, nach schriftlicher Mahnung, die während einer angemessenen Frist von mindestens dreissig (30) Tagen, ausser bei erwiesener Dringlichkeit, erfolglos geblieben ist.
28.2 Sofortige Kündigung bei schwerwiegenden Tatsachen
Jede Partei kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Mahnung kündigen bei besonders schwerwiegendem Verstoss der anderen Partei, insbesondere Verletzung der Vertraulichkeits- oder Sicherheitspflichten, Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums, Nutzung der Dienste zu rechtswidrigen Zwecken, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder erwiesener Zahlungseinstellung.
28.3 Kündigung bei wesentlicher Weiterentwicklung
Der Kunde verfügt über das in Artikel 19.6 vorgesehene Kündigungsrecht bei einer wesentlichen Weiterentwicklung, die die Dienste erheblich verschlechtert.
28.4 Wirkungen der Kündigung
Die Wirkungen der Kündigung werden durch Artikel 29 geregelt.
Artikel 29 — Folgen der Kündigung
Die Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, bewirkt (i) das sofortige Ende des Rechts des Kunden auf Zugang zu den Diensten, ausser der in Artikel 30 vorgesehenen Reversibilitätsperiode; (ii) die sofortige Fälligkeit aller der Nereva SA geschuldeten Beträge, vorbehaltlich der in der Zahlungs- und Lizenzrichtlinie vorgesehenen Bestimmungen zur anteiligen Rückerstattung; (iii) die Anwendung der in den Artikeln 10.9, 10.10 und 30 vorgesehenen Bestimmungen zur Rückgabe und Löschung der Kundendaten; (iv) die Fortgeltung der Bestimmungen, die ihrer Natur nach fortbestehen sollen, insbesondere der Pflichten zu Vertraulichkeit, geistigem Eigentum, Entschädigung und der Bestimmungen zu abgeleiteten Daten und Modellen.
Artikel 30 — Reversibilität und Rückgabe der Daten
Bei Beendigung des Vertrags und während neunzig (90) Tagen nach dem Wirksamwerden der Kündigung stellt die Nereva SA dem Kunden auf schriftliche Anfrage eine Funktion zum Export der Kundendaten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung.
Nach Ablauf dieser Frist nimmt die Nereva SA die Löschung oder unwiderrufliche Anonymisierung der Kundendaten vor, vorbehaltlich der der Nereva SA obliegenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, der Fälle, in denen die Kundendaten für die Zwecke eines laufenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens aufbewahrt werden müssen, und der Beibehaltung der abgeleiteten Daten und Modelle unter den Bedingungen von Artikel 10.
Jede Reversibilitätsbegleitung, die den Standardumfang überschreitet, kann zum geltenden Tarif gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 31 — Aussetzung der Dienste
31.1 Aussetzungsfälle
Die Nereva SA kann die Dienste ganz oder teilweise aussetzen, ohne Vorankündigung, wenn die Dringlichkeit es rechtfertigt, in den folgenden Fällen: (i) anhaltender Zahlungsverzug nach Mahnung unter den Bedingungen der Zahlungs- und Lizenzrichtlinie; (ii) schwerwiegender Verstoss des Kunden oder eines seiner Nutzer gegen diese AGB oder die Richtlinie zur akzeptablen Nutzung; (iii) unmittelbare Bedrohung der Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Plattform; (iv) Anordnung einer zuständigen Behörde; (v) begründeter Verdacht auf Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder Nutzung zu kriminellen Zwecken.
31.2 Wirkungen der Aussetzung
Die Aussetzung bewirkt weder die Kündigung des Vertrags noch das Erlöschen der vertraglichen Pflichten, insbesondere der Zahlungspflicht. Sie kann keine Haftung der Nereva SA begründen, ausser bei eigenem grobem Verschulden.
31.3 Aufhebung der Aussetzung
Die Aussetzung wird aufgehoben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, weggefallen sind, unter Vorbehalt der Zahlung der geschuldeten Beträge und der Behebung der festgestellten Verstösse.
Artikel 32 — Finanzielle Bedingungen
Die anwendbaren finanziellen Bedingungen, insbesondere die Preisgestaltung, die Rechnungsstellungsmodalitäten, die Zahlungsfristen, die Verzugszinsen, die Bedingungen der Aussetzung wegen Zahlungsverzugs, die Rückerstattungsbedingungen und die Preisentwicklung, werden durch die Zahlungs- und Lizenzrichtlinie geregelt, die einen untrennbaren Vertragsanhang dieser Bedingungen bildet.
Artikel 33 — Regulatorische Konformität des Kunden
Der Kunde ist allein verantwortlich für die Einhaltung der auf seine Tätigkeiten anwendbaren Vorschriften, insbesondere der Schweizer und europäischen Vorschriften zu Strassentransport, Abfallbewirtschaftung, Umweltschutz, Arbeitssicherheit, Arbeitsrecht, Schutz von Personendaten sowie Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Der Kunde gewährleistet, dass er über die für die Ausübung seiner Tätigkeiten erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen, Zertifizierungen, Bewilligungen und Qualifikationen verfügt und dass seine Nutzer und Partner ebenfalls darüber verfügen, soweit es sie betrifft. Die Nereva SA nimmt keine Prüfung dieser Elemente vor und übernimmt keine regulatorische Beratungspflicht.
Artikel 34 — Kommunikation und Benachrichtigung
Sofern nicht anders bestimmt, erfolgt jede Kommunikation oder Benachrichtigung zwischen den Parteien gültig auf elektronischem Weg an die von jeder Partei bezeichneten Adressen. Benachrichtigungen der Nereva SA an den Kunden erfolgen an die E-Mail-Adresse der administrativen Hauptansprechperson des Kunden, wie in seinem Konto oder im Bestellformular angegeben, wobei der Kunde diese Adresse aktuell zu halten hat. Benachrichtigungen des Kunden an die Nereva SA erfolgen an die Adresse legal@nereva.com für rechtliche Fragen, billing@nereva.com für finanzielle Fragen, privacy@nereva.com für Datenschutzfragen und security@nereva.com für Sicherheitsvorfälle.
Artikel 35 — Abtretung
Die Nereva SA kann alle oder einen Teil ihrer Rechte und Pflichten aus dem Vertrag frei an jede Gesellschaft ihrer Gruppe oder an jeden Dritten abtreten, übertragen, einbringen oder weitergeben, unter den Bedingungen von Artikel 19 bis.4. Der Kunde erteilt bereits jetzt seine ausdrückliche Zustimmung zu jeder solchen Abtretung.
Der Kunde kann seine Rechte oder Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Nereva SA abtreten, die nicht ohne vernünftigen Grund verweigert werden darf.
Artikel 36 — Unterauftragsvergabe
Die Nereva SA kann für die Erbringung der Dienste technische Unterauftragnehmer beiziehen, insbesondere Hosting-Anbieter, Authentifizierungsdienstleister, Monitoring-Dienste und Zahlungsdienste. Die Liste der wesentlichen technischen Unterauftragnehmer wird dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt an legal@nereva.com.
Die Nereva SA bleibt gegenüber dem Kunden für die Erbringung der Dienste verantwortlich. Die spezifischen Modalitäten für Unterauftragnehmer, die Personendaten bearbeiten, werden durch den DPA geregelt.
Artikel 37 — Änderung der AGB
Die Nereva SA kann diese AGB weiterentwickeln, um technischen, operativen, rechtlichen oder kommerziellen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Jede wesentliche Änderung wird dem Kunden schriftlich mit angemessener Frist mitgeteilt, die nicht kürzer als sechzig (60) Tage sein darf.
Bei Uneinigkeit des Kunden mit einer wesentlichen Änderung kann der Kunde den Vertrag zum Datum des Inkrafttretens der Änderung ohne Strafe kündigen, durch schriftliche Benachrichtigung an die Nereva SA innerhalb der Vorankündigungsfrist. Ohne ausdrücklichen Widerspruch des Kunden innerhalb dieser Frist, der als Kündigung gilt, gelten die neuen AGB bei der Verlängerung.
Geringfügige Änderungen ohne wesentliche Auswirkung auf die Rechte und Pflichten der Parteien können ohne spezifische Vorankündigung eingeführt werden und werden auf geeignete Weise allgemein mitgeteilt.
Artikel 38 — Salvatorische Klausel
Wird eine Bestimmung dieser AGB von einem zuständigen Gericht für nichtig, unanwendbar oder nicht durchsetzbar erklärt, bleiben die übrigen Bestimmungen vollumfänglich in Kraft. Die Parteien bemühen sich, die aufgehobene Bestimmung durch eine gültige Bestimmung mit demselben wirtschaftlichen Zweck zu ersetzen.
Artikel 39 — Verzicht
Macht eine Partei einen Verstoss der anderen Partei gegen eine ihrer Pflichten nicht geltend, kann dies nicht als Verzicht darauf ausgelegt werden, diesen oder einen späteren Verstoss später geltend zu machen. Ein Verzicht ist nur gültig, wenn er ausdrücklich und schriftlich erfolgt.
Artikel 40 — Vollständigkeit des Vertragswerks
Diese AGB bilden zusammen mit dem Bestellformular, dem DPA, dem SLA-Anhang, der Zahlungs- und Lizenzrichtlinie, der Datenschutzrichtlinie, der Richtlinie zu Cookies und ähnlichen Technologien, dem Dokument Copyright und geistiges Eigentum, der KI- und Datenrichtlinie, der Richtlinie zur akzeptablen Nutzung und der Haftungsrichtlinie die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand. Sie heben jede frühere schriftliche oder mündliche Vereinbarung mit demselben Gegenstand auf und ersetzen sie.
Im Widerspruchsfall zwischen den Vertragsdokumenten gilt die in Artikel 4 definierte Rangordnung.
Artikel 41 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese AGB sowie das Vertragsverhältnis, das sie regeln, unterstehen ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss jeglicher Kollisionsnormen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, Wien, 1980).
Jede Streitigkeit betreffend das Zustandekommen, die Gültigkeit, die Auslegung, die Erfüllung oder die Beendigung dieser AGB unterliegt der ausschliesslichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte des Kantons Waadt, Sitz der Nereva SA, unter Vorbehalt der zwingenden Weiterziehung an das Schweizerische Bundesgericht.
Artikel 42 — Referenzsprache
Allein die französische Fassung dieser AGB ist rechtlich massgebend. Jede Übersetzung dient nur der Information und kann die Nereva SA nicht binden.
Artikel 43 — Kontakt
Nereva SA, Rue de Rive 22D, CH-1260 Nyon, Schweiz.
Rechtliche Fragen : legal@nereva.com.
Rechnungsstellung : billing@nereva.com.
Datenschutz : privacy@nereva.com.
Sicherheit und Vorfälle : security@nereva.com.
Geistiges Eigentum : ip@nereva.com.
Technischer Support : support@nereva.com.
SLA : sla@nereva.com.
