PRÄAMBEL
Diese Zahlungs- und Lizenzrichtlinie (nachfolgend die „Richtlinie“) legt die finanziellen Bedingungen und die Modalitäten für die Zuweisung und Nutzung der Lizenzen für den Zugang zu den von der Nereva SA erbrachten Diensten fest.
Statutarischer Gesellschaftszweck der Nereva SA. Gemäss Artikel 3 ihrer im Handelsregister des Kantons Waadt eingetragenen Statuten bezweckt die Nereva SA die Konzeption, Entwicklung, Herausgabe, Vermarktung, Integration und den Betrieb, in der Schweiz und im Ausland, von Software und digitalen Lösungen zur Orchestrierung und Synchronisation von Logistikflüssen, die mit Fahrzeugen abgewickelt werden, insbesondere von Flüssen von Materialien, Abfällen, Maschinen, Ausrüstungen und Mulden im Zusammenhang mit Bau-, Tiefbau-, Recycling- und Baustellentransporttätigkeiten sowie verwandten Sektoren.
Die Gesellschaft kann insbesondere, in Form von Software auf Abruf (Software as a Service) oder von Lizenzen, Plattformen zur Planung, Ausführung, Dokumentation, Nachverfolgung und Archivierung von Logistikvorgängen sowie damit verbundene Dienstleistungen der Konfiguration, Integration, des Supports, der Schulung und der Beratung bereitstellen.
Die Gesellschaft kann alle Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere Patente, Marken, Designs, Modelle, Urheberrechte und Know-how, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Hauptzweck stehen, erwerben, halten, verwerten, lizenzieren und verteidigen.
Die Gesellschaft kann in der Schweiz und im Ausland, für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter, alle administrativen, technischen, kommerziellen, finanziellen, mobiliar- und immobiliarrechtlichen Geschäfte tätigen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihrem Hauptzweck stehen. Sie kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in der Schweiz und im Ausland errichten, sich an Unternehmen mit ähnlichem oder ergänzendem Zweck beteiligen und ihren Tochtergesellschaften und Konzerngesellschaften Darlehen oder Garantien gewähren.
Die Gesellschaft übt keine Transporttätigkeit aus und handelt nicht als Handelsvermittler zwischen Auftraggebern und Transportunternehmen. Sie vereinnahmt die kommerzielle Vertragsbeziehung zwischen ihren Nutzern nicht.
Vertragliche Einordnung. Diese Richtlinie ist ein untrennbarer Vertragsanhang der Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Nereva SA (die „AGB“). Im Widerspruchsfall zwischen dieser Richtlinie und den AGB gehen die AGB vor. Im Widerspruchsfall zwischen dieser Richtlinie und einem zwischen den Parteien ordnungsgemäss unterzeichneten Bestellformular geht das Bestellformular dieser Richtlinie nur für die Punkte vor, die es ausdrücklich behandelt.
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 — Zweck und Rechtsstellung von Nereva
Artikel 2 — Umfang der Dienste und Art der Verpflichtungen
Artikel 3 — Anwendungsbereich
Artikel 4 — Begriffsbestimmungen
Artikel 5 — Art der Lizenzen und geistiges Eigentum
Artikel 6 — Status der Kundendaten
Artikel 7 — Personendaten
Artikel 8 — Zuweisung und Verwaltung der Nutzerlizenzen
Artikel 9 — Funktionsumfang der Lizenzen und Weiterentwicklungen
Artikel 10 — Abonnement und Aktivierung
Artikel 11 — Änderung der Anzahl Lizenzen
Artikel 12 — Laufzeit der Lizenzen
Artikel 13 — Stillschweigende Verlängerung
Artikel 14 — Kündigung durch den Kunden
Artikel 15 — Preisbedingungen
Artikel 16 — Rechnungsstellung
Artikel 17 — Zahlungsmodalitäten
Artikel 18 — Zahlungsverzug und Verzugszinsen
Artikel 19 — Aussetzung der Dienste wegen Zahlungsverzugs
Artikel 20 — Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Artikel 21 — Rückerstattung
Artikel 22 — Rechnungsbeanstandung
Artikel 23 — Preisänderungen
Artikel 24 — Pflichten des Kunden
Artikel 25 — Operative Grenzen der Plattform
Artikel 26 — Keine Vertragspartei bei Verträgen zwischen Nutzern
Artikel 27 — Integrationen mit Drittsystemen
Artikel 28 — Verfügbarkeit der Dienste und SLA
Artikel 29 — Haftungsbeschränkung
Artikel 30 — Höhere Gewalt
Artikel 31 — Reversibilität und Rückgabe der Kundendaten
Artikel 32 — Vertraulichkeit
Artikel 33 — Abtretung
Artikel 34 — Unterauftragsvergabe
Artikel 35 — Salvatorische Klausel
Artikel 36 — Vollständigkeit des Vertragswerks
Artikel 37 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Artikel 38 — Referenzsprache
Artikel 39 — Kontakt
Artikel 1 — Zweck und Rechtsstellung von Nereva
Diese Richtlinie legt die finanziellen Bedingungen und die Modalitäten für die Zuweisung und Nutzung der Lizenzen für den Zugang zu den von der Nereva SA erbrachten Diensten fest. Die Rechtsstellung der Nereva SA und der verbindliche Umfang ihres Gesellschaftszwecks sind in der Präambel dieser Richtlinie festgehalten.
Artikel 2 — Umfang der Dienste und Art der Verpflichtungen
Die von Nereva erbrachten Dienste bestehen ausschliesslich in der Bereitstellung von Softwarefunktionen, die es den Kunden und ihren Nutzern erlauben, Informationen zu ihren eigenen Logistikvorgängen zu erfassen, zu strukturieren, zu teilen und zu dokumentieren. Nereva führt, überwacht oder kontrolliert keinerlei physische Vorgänge des Transports, Ladens, Entladens, Sortierens, der Abfallbehandlung oder des Umschlags. Die Verantwortung für Konformität, Ausführung, Qualität, Sicherheit und Rechtmässigkeit der physischen Vorgänge liegt ausschliesslich bei den Kunden und ihren Partnern. Die Verpflichtungen von Nereva im Rahmen der Dienste sind Bemühungspflichten.
Artikel 3 — Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für alle gewerblichen Kunden, die Nereva-Lizenzen abonniert haben, unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich, ihrem Standort oder ihrem Abonnementkanal. Die Dienste sind ausschliesslich für die gewerbliche Nutzung bestimmt. Diese Richtlinie gilt in keinem Fall für Verbraucher im Sinne des Schweizer Rechts oder eines anwendbaren nationalen Verbraucherrechts.
Artikel 4 — Begriffsbestimmungen
Die in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe haben die folgende Bedeutung.
Kunde : jede juristische Person oder gewerbliche Einheit, die aufgrund eines Bestellformulars oder eines gleichwertigen Dokuments Nereva-Lizenzen abonniert hat.
Nutzer : jede natürliche Person, die unter einer vom Kunden zugewiesenen Lizenz Zugang zu den Diensten hat.
Lizenz : persönliches, namentliches, nicht ausschliessliches, nicht abtretbares und nicht übertragbares Recht, das dem Kunden für die abonnierte Laufzeit eingeräumt wird, um in den im Bestellformular festgelegten Grenzen auf die Dienste zuzugreifen.
Dienste : Gesamtheit der von der Nereva SA über die Nereva-Plattform bereitgestellten Softwarefunktionen, wie in den AGB definiert und im anwendbaren Bestellformular präzisiert.
Kundendaten : Gesamtheit der Daten, Informationen und Inhalte, die vom Kunden, seinen Nutzern oder seinen Partnern im Rahmen der Nutzung der Dienste erfasst, übermittelt oder erzeugt werden, mit Ausnahme der vom DPA geregelten Personendaten.
Personendaten : im Sinne der DSGVO und des DSG jede Information, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person bezieht und von der Nereva SA als Auftragsbearbeiterin im Auftrag des Kunden bearbeitet wird.
Abrechnungsperiode : monatlicher oder jährlicher Zeitraum, der der Laufzeit der im Bestellformular abonnierten Lizenzen entspricht.
Bestellformular : vom Kunden unterzeichnetes und von der Nereva SA angenommenes Dokument, das den Umfang der Dienste, die abonnierten Lizenzen, die Preise und die Laufzeit festlegt.
DPA : zwischen dem Kunden und der Nereva SA in Anwendung von Artikel 28 DSGVO und der Artikel 9 ff. DSG geschlossener Auftragsverarbeitungsvertrag (Data Processing Agreement).
Artikel 5 — Art der Lizenzen und geistiges Eigentum
Die von Nereva eingeräumten Lizenzen verleihen dem Kunden ein begrenztes Zugangsrecht zu den Diensten für die abonnierte Laufzeit. Die Lizenzen bewirken keine Übertragung geistigen Eigentums. Die Nereva SA behält sämtliche Rechte an ihrer Software, ihren Quellcodes, Oberflächen, Algorithmen, Datenbanken, ihrem Know-how, ihrer Dokumentation und jedem mit den Diensten verbundenen geschützten Element.
Die Nutzungsbedingungen der geschützten Elemente von Nereva sowie die Regeln zur Marke und zu den Patentanmeldungen sind im Dokument Copyright und geistiges Eigentum von Nereva festgelegt, das diese Richtlinie und die AGB ergänzt.
Artikel 6 — Status der Kundendaten
Die Kundendaten bleiben ausschliessliches Eigentum des Kunden. Die Nereva SA beansprucht kein Recht des geistigen Eigentums und kein eigenständiges kommerzielles Nutzungsrecht an den Kundendaten.
Der Kunde gewährleistet der Nereva SA, dass er über alle Rechte, Genehmigungen und Rechtsgrundlagen verfügt, die erforderlich sind, um die Kundendaten über die Dienste zu erfassen, zu übermitteln und bearbeiten zu lassen. Der Kunde gewährleistet insbesondere die Richtigkeit, Aktualität und Rechtmässigkeit der Kundendaten. Die Nereva SA übernimmt keine Prüfpflicht und keine Verantwortung für die Wahrhaftigkeit, Vollständigkeit oder Rechtmässigkeit der Kundendaten.
Ausschliesslich für die Zwecke der Erbringung der Dienste und für die Dauer der Vertragsbeziehung räumt der Kunde der Nereva SA eine nicht ausschliessliche, nicht übertragbare, unentgeltliche und widerrufliche Lizenz zur Nutzung der Kundendaten ein, mit dem alleinigen Ziel, die Dienste zugunsten des Kunden zu erbringen, zu betreiben, abzusichern und weiterzuentwickeln.
Die Nereva SA ist ausserdem ohne zeitliche Begrenzung und auch nach der Kündigung berechtigt, die über die Plattform erzeugten Daten in strikt aggregierter, anonymisierter und nicht identifizierender Form zu den folgenden alleinigen Zwecken zu nutzen: (i) statistische Analysen und Branchenstudien; (ii) Verbesserung der Dienste und Entwicklung neuer Funktionen; (iii) Training und Verbesserung der Analytik- und operativen Intelligenzmodelle; (iv) strikt nicht identifizierende öffentliche Kommunikation. Keine identifizierenden Daten dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden an Dritte weiterverkauft, weitergegeben oder lizenziert werden.
Die von der Nereva SA umgesetzte Anonymisierung ist unwiderruflich, gemäss den Leitlinien des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA).
Artikel 7 — Personendaten
Die Bearbeitung der im Rahmen der Dienste erhobenen oder erzeugten Personendaten erfolgt nach Regeln, die sich von jenen für die operativen Kundendaten unterscheiden.
Der Kunde handelt als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und des DSG. Die Nereva SA handelt als Auftragsbearbeiterin. Die genauen Modalitäten der Bearbeitung, die Zwecke, die Aufbewahrungsfristen, die Unterauftragsbearbeiter, die Sicherheitsmassnahmen und die jeweiligen Pflichten der Parteien sind im DPA geregelt.
Der Kunde bleibt allein verantwortlich für die Information der betroffenen Personen, die Einholung der Einwilligung, soweit erforderlich, die Bestimmung der Rechtsgrundlage der Bearbeitung und die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen. Die Nereva SA unterstützt den Kunden hierbei unter den im DPA vorgesehenen Bedingungen.
Artikel 8 — Zuweisung und Verwaltung der Nutzerlizenzen
Jede Lizenz wird einem identifizierten Nutzer zugewiesen. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Zuweisung, Verwaltung und Deaktivierung der Lizenzen innerhalb seiner Organisation und für die Vertraulichkeit der zugehörigen Zugangsdaten.
Jede Nutzung der Dienste ohne gültige Lizenz oder über die Anzahl der abonnierten Lizenzen hinaus stellt einen schwerwiegenden Vertragsverstoss dar, der zur Aussetzung der Dienste und zur rückwirkenden Verrechnung der fehlenden Lizenzen führen kann, unbeschadet jeder anderen der Nereva SA offenstehenden Massnahme.
Artikel 9 — Funktionsumfang der Lizenzen und Weiterentwicklungen
Die zugänglichen Funktionen hängen vom abonnierten Lizenztyp und der im Bestellformular festgelegten Konfiguration ab.
Die Nereva SA behält sich das Recht vor, die mit den Diensten verbundenen Funktionen weiterzuentwickeln, sofern dem Kunden die unter seinem Bestellformular abonnierten wesentlichen Funktionen nicht entzogen werden. Jede wesentliche Weiterentwicklung der Funktionen wird dem Kunden mit angemessener Frist mitgeteilt, mindestens dreissig (30) Tage für Entwicklungen mit möglicher wesentlicher betrieblicher Auswirkung.
Artikel 10 — Abonnement und Aktivierung
Das Abonnement der Lizenzen erfolgt durch Unterzeichnung eines Bestellformulars oder andernfalls durch jedes von der Nereva SA ausdrücklich validierte Verfahren. Die Aktivierung der Lizenzen erfolgt nach Validierung des Abonnements und gegebenenfalls nach Eingang der ersten Zahlung oder einer gleichwertigen vertraglichen Verpflichtung.
Artikel 11 — Änderung der Anzahl Lizenzen
Jede Änderung der Anzahl Lizenzen, nach oben oder nach unten, erfolgt nach den im Bestellformular festgelegten Bedingungen oder andernfalls auf schriftliche Anfrage an die Nereva SA.
Jede während einer Abrechnungsperiode hinzugefügte Lizenz wird anteilig bis zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode verrechnet. Jede während einer Abrechnungsperiode entfernte Lizenz bleibt bis zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode geschuldet, sofern das Bestellformular nichts anderes vorsieht.
Artikel 12 — Laufzeit der Lizenzen
Die Lizenzen werden für eine monatliche oder jährliche Laufzeit eingeräumt, je nach der vom Kunden im Bestellformular gewählten Formel. Jede angebrochene Abrechnungsperiode ist vollständig geschuldet.
Artikel 13 — Stillschweigende Verlängerung
Sofern der Kunde nicht gemäss Artikel 14 kündigt, verlängern sich die Lizenzen stillschweigend um eine Laufzeit, die der ursprünglichen Abrechnungsperiode entspricht. Die Verlängerung bewirkt von Rechts wegen die Zahlungspflicht für die neue Periode.
Die Nereva SA teilt dem Kunden schriftlich (einschliesslich per E-Mail) mindestens neunzig (90) Tage vor jedem Verlängerungstermin für Jahreslizenzen eine Fälligkeitserinnerung mit. Das Ausbleiben einer Mitteilung der Nereva SA berührt die Gültigkeit der Verlängerung nicht.
Artikel 14 — Kündigung durch den Kunden
Der Kunde kann seine Lizenzen zum Ende jeder Abrechnungsperiode kündigen, unter Vorbehalt einer schriftlichen Kündigung (einschliesslich per E-Mail) an die Nereva SA mindestens dreissig (30) Tage vor dem Fälligkeitsdatum für Monatslizenzen oder mindestens sechzig (60) Tage vor dem Fälligkeitsdatum für Jahreslizenzen.
Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist verlängern sich die Lizenzen gemäss Artikel 13 um eine neue identische Abrechnungsperiode.
Die Kündigung wird zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode wirksam. Keiner der für die laufende Periode gezahlten Beträge ist rückerstattbar, vorbehaltlich der in Artikel 21 abschliessend aufgezählten Fälle.
Artikel 15 — Preisbedingungen
Die anwendbaren Preise sind die im Bestellformular vereinbarten oder andernfalls die zum Zeitpunkt des Abonnements oder der Verlängerung geltenden. Die Preise verstehen sich ohne Steuern. Die anwendbaren Steuern werden gemäss der geltenden Gesetzgebung zusätzlich in Rechnung gestellt.
Artikel 16 — Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt nach der im Bestellformular gewählten Periodizität. Die Rechnungen werden elektronisch an die vom Kunden angegebene Adresse übermittelt und gelten, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, als am Tag ihrer Ausstellung zugegangen.
Artikel 17 — Zahlungsmodalitäten
Die Zahlungen sind mit den von der Nereva SA akzeptierten und auf der Rechnung angegebenen Zahlungsmitteln zu leisten. Die geschuldeten Beträge sind zum auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum ohne Skonto fällig.
Artikel 18 — Zahlungsverzug und Verzugszinsen
Jeder Zahlungsverzug bewirkt von Rechts wegen, ohne dass eine vorherige Mahnung erforderlich wäre, (i) die Anwendung von Verzugszinsen zum vertraglichen Satz von fünf Prozent (5 %) pro Jahr oder zum höheren, nach der zwingenden Gesetzgebung des Sitzes des Kunden zwingend anwendbaren Satz; (ii) die Verrechnung angemessener und belegter Inkassokosten, unbeschadet jeder nach der Gesetzgebung des Sitzes des Kunden zwingend anwendbaren pauschalen Inkassoentschädigung.
Nach Ablauf einer Frist von dreissig (30) Tagen nach Versand einer ausdrücklichen, erfolglos gebliebenen Mahnung werden alle für die Dienste geschuldeten Beträge sofort fällig. Die Nereva SA kann die Dienste unter den in den Artikeln 19 und 20 vorgesehenen Bedingungen aussetzen oder kündigen.
Artikel 19 — Aussetzung der Dienste wegen Zahlungsverzugs
Bei anhaltender Nichtzahlung während einer Frist von zehn (10) Tagen nach Versand einer ausdrücklichen, erfolglos gebliebenen Mahnung kann die Nereva SA die Dienste ganz oder teilweise aussetzen.
Die Aussetzung erfolgt nicht, ohne dass der Kunde über eine angemessene Vorankündigung verfügt hat, die es ihm erlaubt, zweckdienliche Massnahmen zur Geschäftskontinuität zu ergreifen, ausser bei wiederholtem Zahlungsverzug desselben Kunden oder offensichtlichem Insolvenzrisiko, in welchen Fällen die Nereva SA die Dienste sofort aussetzen kann.
Für die in Anwendung dieses Artikels verhängte Aussetzung der Dienste ist von der Nereva SA keine Entschädigung geschuldet. Die Aussetzung bewirkt weder das Erlöschen noch den Erlass der geschuldeten Beträge.
Artikel 20 — Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Bei anhaltendem Zahlungsverzug von mehr als sechzig (60) Tagen nach dem Fälligkeitsdatum und nach einer ausdrücklichen, erfolglos gebliebenen Mahnung kann die Nereva SA die Lizenzen und den Zugang zu den Diensten von Rechts wegen kündigen.
Jeder für die laufenden Lizenzen noch geschuldete Betrag bleibt sofort fällig. Die Nereva SA behält sich die Möglichkeit vor, jede zweckdienliche Inkasso- und Schadenersatzklage einzuleiten.
Artikel 21 — Rückerstattung
Die für die Lizenzen gezahlten Beträge werden in den folgenden Fällen weder ganz noch teilweise zurückerstattet: (i) Kündigung durch den Kunden gemäss Artikel 14; (ii) Nichtnutzung der Dienste durch den Kunden; (iii) Aussetzung oder Kündigung der Dienste wegen eines dem Kunden zurechenbaren Verstosses.
Ausnahmsweise erstattet die Nereva SA dem Kunden bei Einstellung der Dienste durch die Nereva SA ohne vorherigen Verstoss des Kunden oder bei Kündigung des Vertrags durch die Nereva SA ohne dem Kunden zurechenbaren Grund die für die abonnierten und nicht erbrachten Lizenzen gezahlten Beträge anteilig zurück.
Diese Bestimmungen gelten unbeschadet (i) der zwingenden Vorschriften des Schweizer Rechts, insbesondere Artikel 100 Absatz 1 des Obligationenrechts, der jeden vertraglichen Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit oder Absicht untersagt; (ii) jeder zwingenden Bestimmung zum Schutz vor erheblichem Ungleichgewicht, die nach der Gesetzgebung des Sitzes des Kunden auf Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden anwendbar ist.
Artikel 22 — Rechnungsbeanstandung
Jede Beanstandung einer Rechnung muss schriftlich (einschliesslich per E-Mail) innerhalb einer Höchstfrist von dreissig (30) Tagen ab ihrem Ausstellungsdatum erfolgen. Andernfalls gilt die Rechnung als vorbehaltlos akzeptiert.
Die Beanstandung einer Rechnung, auch in gutem Glauben, entbindet den Kunden nicht von der fristgerechten Zahlung der nicht beanstandeten Beträge.
Artikel 23 — Preisänderungen
Die Nereva SA behält sich das Recht vor, ihre Preise für die auf die laufende Abrechnungsperiode folgenden Perioden zu ändern.
Jede auf die Verlängerung einer Lizenz anwendbare Preisänderung wird dem Kunden mindestens sechzig (60) Tage vor dem Fälligkeitsdatum schriftlich mitgeteilt. Ohne ausdrücklichen Widerspruch des Kunden innerhalb dieser Frist, der dann als Kündigung im Sinne von Artikel 14 gilt, gelten die neuen Preise bei der Verlängerung.
Artikel 24 — Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, die geschuldeten Beträge fristgerecht zu zahlen, richtige und aktuelle Rechnungsinformationen zu liefern, die Dienste gemäss den AGB, dieser Richtlinie und jeder anwendbaren Gesetzgebung – insbesondere in den Bereichen Transport, Abfallbewirtschaftung und Umweltschutz – zu nutzen, die Nereva SA unverzüglich über jede Entwicklung zu informieren, die seine Vertragsfähigkeit oder seine Zahlungspflichten beeinträchtigen könnte, die Wahrhaftigkeit und Rechtmässigkeit der auf der Plattform erfassten Kundendaten zu gewährleisten und die Dienste nicht zu rechtswidrigen oder sittenwidrigen Zwecken zu nutzen.
Artikel 25 — Operative Grenzen der Plattform
Der Kunde anerkennt und akzeptiert ausdrücklich, dass (i) die Nereva SA keine physischen Vorgänge durchführt und keine Weisungsbefugnis über die physischen Vorgänge der Kunden oder ihrer Partner hat; (ii) die von der Plattform erzeugten Hinweise, Vorschläge, Empfehlungen oder Angebote, insbesondere durch die Analytik- oder operativen Intelligenzfunktionen, ausschliesslich indikativen Charakter haben und den Kunden nicht von der Ausübung seines eigenen betrieblichen Urteils entbinden; (iii) die regulatorische Konformität der physischen Vorgänge, insbesondere in den Bereichen Strassentransport, Abfallbewirtschaftung, Materialrückverfolgbarkeit und Arbeitssicherheit, in der ausschliesslichen Verantwortung des Kunden und seiner Partner bleibt; (iv) die Nereva SA keine Prüfung der Genehmigungen, Zulassungen, Zertifizierungen oder Bewilligungen vornimmt, über die die Kunden oder ihre Partner für die Ausübung ihrer physischen Tätigkeiten verfügen.
Artikel 26 — Keine Vertragspartei bei Verträgen zwischen Nutzern
Nereva ist keine Partei eines Vertrags, der zwischen den Kunden selbst oder zwischen einem Kunden und einem Dritten (insbesondere Transporteur, Subunternehmer, Auftraggeber, Abfallempfänger, Standortbetreiber) geschlossen wird. Nereva erhält keine Provision, Gebühr oder Vergütung, die auf den über die Dienste koordinierten operativen Flüssen beruht. Nereva erbringt keine Schiedsleistung und greift nicht in Streitigkeiten, Anfechtungen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Nutzern ein, die Nereva fremd bleiben.
Artikel 27 — Integrationen mit Drittsystemen
Die Dienste können Integrationen mit von Dritten bereitgestellten Systemen, Software, Diensten oder Schnittstellen enthalten oder ermöglichen (insbesondere ERP-Systeme des Kunden, Geolokalisierungswerkzeuge, Authentifizierungsdienste, Kartografieanbieter, Zahlungsdienste).
Die Auswahl, Konfiguration und Nutzung von Drittintegrationen liegen in der ausschliesslichen Verantwortung des Kunden. Die Nereva SA gewährleistet weder Funktion noch Sicherheit noch Verfügbarkeit noch regulatorische Konformität der Drittsysteme, einschliesslich jener, die die Nereva SA rein informationshalber empfohlen hätte. Die Nereva SA haftet in keinem Fall für die Folgen einer Fehlfunktion, Unterbrechung oder Sicherheitslücke eines Drittsystems.
Der Kunde bleibt allein verantwortlich für die Einhaltung der auf die von ihm genutzten Drittsysteme anwendbaren Vertragsbedingungen.
Artikel 28 — Verfügbarkeit der Dienste und SLA
Die Verpflichtungen der Nereva SA hinsichtlich der Verfügbarkeit der Dienste (Service Level Agreement, SLA), insbesondere die Verfügbarkeitsrate, die Fenster geplanter Wartung, das Messregime und allfällige Service-Gutschriften (Service Credits), werden durch die AGB und gegebenenfalls durch einen für das Bestellformular spezifischen SLA-Anhang geregelt.
In jedem Fall sind die Verfügbarkeitszusagen der Nereva SA Bemühungspflichten. Das Eintreten von Ereignissen ausserhalb des Einflusses der Nereva SA, insbesondere Ausfälle von Konnektivitäts- oder Hosting-Anbietern, ist von der Berechnung der Verfügbarkeitsrate ausgeschlossen.
Artikel 29 — Haftungsbeschränkung
Die Gesamthaftung und die Beschränkung der von der Nereva SA für die Erbringung der Dienste geschuldeten Wiedergutmachung richten sich nach den AGB.
Im spezifischen Rahmen dieser Richtlinie und unbeschadet der in den AGB vorgesehenen allgemeinen Regelung kann die Nereva SA in den Grenzen der zwingenden Vorschriften von Artikel 100 Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts nicht haftbar gemacht werden für (i) die direkten oder indirekten finanziellen Folgen der Aussetzung oder Kündigung der Dienste wegen eines dem Kunden zurechenbaren Zahlungsverzugs (vgl. Artikel 19 und 20); (ii) die Folgen der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Rechtswidrigkeit der Kundendaten; (iii) die Folgen der Nutzung von Drittintegrationen durch den Kunden (vgl. Artikel 27); (iv) die Folgen der vom Kunden oder seinen Partnern durchgeführten physischen Vorgänge (vgl. Artikel 2 und 25); (v) indirekte Schäden, insbesondere Umsatzverlust, Kundenverlust, Verlust einer Chance, Imageschaden, von Dritten erlittene Schäden, vom Kunden aufgewendete Rechtsverteidigungskosten.
Artikel 30 — Höhere Gewalt
Keine Partei kann für einen Verstoss haftbar gemacht werden, der aus einem Fall höherer Gewalt im Sinne des Schweizer Rechts resultiert. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere, ohne dass diese Aufzählung abschliessend wäre, Naturkatastrophen, bewaffnete Konflikte, Terrorakte, Pandemien, Entscheidungen von Behörden und weitreichende Ausfälle von Telekommunikations- oder Energienetzen.
Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, informiert die andere Partei unverzüglich und ergreift angemessene Massnahmen, um deren Auswirkungen zu begrenzen.
Artikel 31 — Reversibilität und Rückgabe der Kundendaten
Bei Vertragsende, aus welchem Grund auch immer, und während einer Mindestfrist von dreissig (30) Tagen nach dem Wirksamwerden der Kündigung stellt die Nereva SA dem Kunden auf schriftliche Anfrage eine Funktion zum Export der Kundendaten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung.
Nach Ablauf dieser Frist nimmt die Nereva SA die Löschung oder unwiderrufliche Anonymisierung der Kundendaten vor, vorbehaltlich (i) der der Nereva SA obliegenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten; (ii) der Fälle, in denen die Kundendaten für die Zwecke eines laufenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens aufbewahrt werden müssen; (iii) der Beibehaltung strikt aggregierter und anonymisierter Daten unter den in Artikel 6 vorgesehenen Bedingungen.
Artikel 32 — Vertraulichkeit
Jede Partei verpflichtet sich, die Vertraulichkeit der nicht öffentlichen Informationen zu wahren, die ihr im Rahmen der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangen, gleich ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach vertraulich sind. Diese Vertraulichkeitspflicht gilt während der Vertragsdauer und drei (3) Jahre nach deren Ende.
Unbeschadet des Vorstehenden sind die technischen Architekturen, Algorithmen, proprietären Methoden, internen Leistungskennzahlen und alle strategischen Informationen der Nereva SA als Know-how und Geschäftsgeheimnis im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt.
Artikel 33 — Abtretung
Die Nereva SA kann die aus dieser Richtlinie resultierenden Rechte und Pflichten frei an ein verbundenes Unternehmen oder im Rahmen einer Fusion, Übernahme, Umstrukturierung oder Geschäftsübertragung abtreten.
Jede andere Abtretung durch die Nereva SA an einen nicht verbundenen Dritten erfolgt unter Vorbehalt (i) der Fortführung der für den Kunden geltenden materiellen Bedingungen; (ii) einer vorherigen schriftlichen Mitteilung an den Kunden mindestens dreissig (30) Tage vor dem Wirksamwerden der Abtretung. Ohne begründeten Widerspruch des Kunden innerhalb dieser Frist ist ihm die Abtretung von Rechts wegen entgegenhaltbar. Der Kunde kann seine Rechte oder Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Nereva SA abtreten, die nicht ohne vernünftigen Grund verweigert werden darf.
Artikel 34 — Unterauftragsvergabe
Die Nereva SA kann für die Erbringung der Dienste technische Unterauftragnehmer beiziehen, insbesondere Hosting-Anbieter, Authentifizierungsdienstleister, Monitoring-Dienste und Zahlungsdienste. Die Liste der wesentlichen technischen Unterauftragnehmer wird dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt an legal@nereva.com.
Die Nereva SA bleibt gegenüber dem Kunden für die Erbringung der Dienste verantwortlich. Die spezifischen Modalitäten für Unterauftragnehmer, die Personendaten bearbeiten, werden durch den DPA geregelt.
Artikel 35 — Salvatorische Klausel
Wird eine Bestimmung dieser Richtlinie von einem zuständigen Gericht für nichtig, unanwendbar oder nicht durchsetzbar erklärt, bleiben die übrigen Bestimmungen vollumfänglich in Kraft. Die Parteien bemühen sich, die aufgehobene Bestimmung durch eine gültige Bestimmung mit demselben wirtschaftlichen Zweck zu ersetzen.
Artikel 36 — Vollständigkeit des Vertragswerks
Diese Richtlinie bildet zusammen mit den AGB, dem Bestellformular, dem DPA und gegebenenfalls dem SLA-Anhang, dem Dokument Copyright und geistiges Eigentum, der KI- und Datenrichtlinie, der Richtlinie zur akzeptablen Nutzung und der Haftungsrichtlinie die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand. Sie hebt jede frühere Vereinbarung mit demselben Gegenstand auf und ersetzt sie.
Im Widerspruchsfall zwischen den Vertragsdokumenten gilt, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, die folgende Rangordnung: (i) unterzeichnetes Bestellformular; (ii) AGB; (iii) DPA; (iv) SLA-Anhang; (v) diese Richtlinie; (vi) Datenschutzrichtlinie; (vii) Richtlinie zu Cookies und ähnlichen Technologien; (viii) KI- und Datenrichtlinie; (ix) Richtlinie zur akzeptablen Nutzung; (x) Dokument Copyright und geistiges Eigentum; (xi) Haftungsrichtlinie (erläuterndes, rechtlich nachrangiges Dokument).
Artikel 37 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieses Dokument sowie das Vertragsverhältnis, das es regelt, unterstehen ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss jeglicher Kollisionsnormen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, Wien, 1980).
Jede Streitigkeit betreffend das Zustandekommen, die Gültigkeit, die Auslegung, die Erfüllung oder die Beendigung dieses Dokuments unterliegt der ausschliesslichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte des Kantons Waadt, Sitz der Nereva SA, unter Vorbehalt der zwingenden Weiterziehung an das Schweizerische Bundesgericht.
Artikel 38 — Referenzsprache
Allein die französische Fassung dieser Richtlinie ist rechtlich massgebend. Jede Übersetzung dient nur der Information und kann die Nereva SA nicht binden.
Artikel 39 — Kontakt
Nereva SA, Rue de Rive 22D, CH-1260 Nyon, Schweiz.
Rechnungsstellung : billing@nereva.com.
Rechtliche und kommerzielle Fragen : legal@nereva.com.
Datenschutz : privacy@nereva.com.
Geistiges Eigentum : ip@nereva.com.
